LG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
LG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2010 - 14 T 1178/08 - asyl.net: M17058
https://www.asyl.net/rsdb/M17058
Leitsatz:

Rechtswidrige Dauer der Zurückschiebungshaft wegen Verstoßes gegen Beschleunigungsgebot, da Zurückschiebungen nach Schweden innerhalb von knapp drei Wochen möglich sind (hier aber Dauer von mehr als zwei Monaten ohne erkennbaren Grund).

Schlagwörter: Ingewahrsamnahme, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Haftdauer, Beschleunigungsgebot, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Schweden, Asylantrag, Sicherungshaft
Normen: FEVG § 11 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit der Betroffene am 15.10.2008 aufgrund der amtsgerichtlichen Anordnung in Gewahrsam genommen worden ist. Denn insoweit erfolgte die Anordnung, ohne dass der Beteiligte nach § 11 Abs. 1 FEVG zugleich auch die Sicherungshaft beantragt hatte. Dies erfolgte erst, nachdem der Betroffene in Gewahrsam genommen worden war.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, soweit die Abschiebehaft länger als ca. drei Wochen, also über den 05.11.2008 hinaus angedauert hat. Das zuvor im Frühjahr 2008 erfolgte Zurückschiebungsverfahren nach Schweden hat vom 08.04.2008 bis zum 25.04.2008 gedauert. Die Kammer hat keine plausiblen Anhaltspunkte dafür sehen können, dass das Verfahren im Herbst 2008 nicht im gleichen Zeitraum hätte abgewickelt werden können. Hierfür spricht, dass die beim Dublin II-Verfahren erforderlichen Antworten der schwedischen Behörden genauso zügig vorgelegen haben, wie dies im Frühjahr der Fall gewesen war. Dieses vergleichsweise langsamere Abschiebeverfahren ist daher nicht unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes abgewickelt worden. [...]