Vorläufige Aussetzung der Dublin-Überstellung eines Minderjährigen nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten.
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).
Der Antrag ist zulässig und begründet. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG vorliegen, bedarf die Regelung sinnentsprechender restriktiver Auslegung in Sonderfällen, vor allem im - wie hier - Anwendungsbereich des § 27a AsylVfG (sh. hierzu nur OVG Münster, Beschl. v. 7.10.2009 - 8 B 1433/09); diese sind hier gegeben. Vor allem bei der vorgesehenen Überstellung des Antragstellers nach Griechenland, an das sich die Antragsgegnerin zu 1) unter dem 17.2.2010 wegen einer Übernahme nach der VO (EG) Nr. 343/2003 - sog Dublin II-VO - und unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 gewandt hatte, und das demnach gemäß Art. 18 Abs. 7 VO (EG) Nr. 343/2003 bei fehlender fristgerechter Antwort nach der Frist von einem Monat als Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller aufzunehmen, ist in Anbetracht gerichtsbekannter Stellungnahmen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland nicht auszuschließen, dass aufgrund dessen eine Überstellung nicht vorzunehmen ist, zumindest die erforderliche Abwägung ergibt, dass zunächst mit einer solchen abzuwarten ist (BVerfG, Beschl. v. 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 - 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 -; 8.12.2009 - 2 BvR 2780/09).
Das Abwarten des entsprechenden Bescheides nach § 31 AsylVfG i.V.m. § 27a AsylVfG, der hier nach einem Vermerk vom 2.3.2010 nach dem 17.3.2010 zu erwarten ist und noch nicht förmlich zugestellt worden ist, vielmehr - so das Vorbringen - zu befürchten ist, dass dieses erst unmittelbar vor der Überstellung erfolgt, ist nicht zuzumuten (sh. nur VG Frankfurt/Oder, 6.1.2010 - 7 L 319/09.A; VG Schleswig, 12.8.2009 W - 9 B 37/09; VG Minden, 10.9.2009 - 9 L 467/09.A und 9 L 474/09.A; auch 31.8.2009 - 9 L 453/09.A; zit. jew. n. juris).
Ob einer Überstellung im Übrigen entgegensteht, dass der Antragsteller - wie wohl geltend gemacht - minderjährig ist und damit die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 6 VO (EG) Nr. 343/2003 zuständig wäre, kann nach obigen Ausführungen offen bleiben. [...]