OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 11.05.2010 - 1 B 90/10 - asyl.net: M17066
https://www.asyl.net/rsdb/M17066
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung, da Verletzung der Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) des 1998 im Alter von 13 Jahren eingereisten Antragstellers in Betracht kommt. Eine Verwurzelung ist unter Umständen auch bei langjährig geduldeten Ausländern möglich.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Achtung des Privatlebens, Verwurzelung, Duldung, wirtschaftliche Integration, Sicherung des Lebensunterhalts, Verhältnismäßigkeit, Entwurzelung, Straftat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2
Auszüge:

[...]

Einem in Deutschland geborenen oder aufgewachsenen Ausländer kann aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zustehen. Diese Vorschriften werden durch die Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG nicht verdrängt (BVerwG, U. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 – NVwZ 2009, 979). Ob im Falle des Antragstellers § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, mag im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen. Denn beide Vorschriften nehmen, soweit es um die Aufenthaltsbeendigung von hier geborenen oder aufgewachsenen Ausländern geht, auf denselben Maßstab Bezug, nämlich auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens.

Art. 8 Abs. 1 EMRK verleiht Ausländern nach ständiger Rechtsprechung des EGMR keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten der Konvention (vgl. EGMR, U. v. 31.07.2008 – 265/07 <Omoregie> – InfAuslR 2008, 421). Allerdings kann Ausländern, die sich seit ihrer Geburt oder Kindheit rechtmäßig in dem Vertragsstaat aufhalten, eine Schutzposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zuwachsen. Unter Privatleben im Sinne dieser Vertragsbestimmung ist die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für jeden Menschen konstitutiv sind. Haben diese Beziehungen zu einer sog. Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt, kann die Aufenthaltsbeendigung den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren (vgl. EGMR, U. v. 28.06.2007 – 31753/02 <Kaya> – InfAuslR 2007, 325; U. v. 23.06.2008 – 1638/03 <Maslov II> – InfAuslR 2008, 333), und zwar unter Umständen auch bei langjährig hier geduldeten Ausländern (VGH Mannheim, B. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 – InfAuslR 2009, 178).

Die behördliche veranlasste Aufenthaltsbeendigung stellt in diesen Fällen einen Eingriff in das Privatleben dar, der sich an der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK messen lassen muss. Der Eingriff ist nur dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn er verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier aufgewachsenen Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen. Geboten ist eine konkrete und individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, B. v. 19.01.2010 – 1 B 25/09 – juris).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend diesen Maßstab zugrunde gelegt. Es hat die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers ausgesetzt, weil die tatsächlichen Verhältnisse noch nicht ausreichend ermittelt sind und damit die Grundlage für die gebotene Abwägung fehlt. Das Oberverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts und nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Unklar ist bislang unter anderem die wirtschaftliche Integration des Antragstellers. Der 1985 geborene Antragsteller, der 1998 als 13-jähriger mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist ist, 2004 hier den Hauptschulabschluss erlangt hat und anschließend an einer betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat, hat ersichtlich im Folgenden weder eine weitere Ausbildung absolviert noch längerfristig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach seinen Angaben hat er lediglich zeitlich befristete Anstellungen bei sog. Zeitarbeitsfirmen gefunden. Welche Beschäftigungen er konkret wahrgenommen hat, welche Anstrengungen er insoweit unternommen hat und ob – was entscheidend ist – angenommen werden kann, dass er zukünftig seinen Lebensunterhalt wird sichern können, ist derzeit offen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, ist die Frage der wirtschaftlichen Integration aber ein maßgeblicher Gesichtspunkt.

Nicht ausreichend geklärt ist weiter, welcher Grad an Entwurzelung aus seinem Herkunftsland beim Antragsteller vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller erst im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist. Andererseits hat er im Folgenden eine für seine Entwicklung maßgebliche Zeit in Deutschland verbracht, davon von Juni 2003 bis Juni 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels und bis Ende 2009 immerhin noch im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

Im Hinblick auf die gegenläufigen öffentlichen Interessen ist insbesondere die im Februar 2008 begangene Straftat von Bedeutung, wegen der der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal am 28.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist (gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall). Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Verurteilung durchaus ernst zu nehmen ist, sie andererseits aber nach Art und Schwere nicht dazu führt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung von vornherein zu Lasten des Antragstellers geprägt wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob gegenwärtig davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller sich erkennbar von seinen früheren Verhaltensweisen abgewandt hat. [...]