OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.06.2009 - 2 O 37/08 - asyl.net: M17077
https://www.asyl.net/rsdb/M17077
Leitsatz:

1. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller mit der Kindesmutter und den gemeinsamen Kleinkindern, die im Besitz von Aufenthaltstiteln sind, im Bundesgebiet zusammenlebt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen begehrt.

2. Keine Beschränkung von Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, der an seinem ständigen Aufenthaltsort ansässig ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie
Normen: AufenthG § 27, AufenthG § 29 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, VwGO § 166, ZPO § 114
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Voraussetzungen der unbeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO liegen vor. Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Seine Klage hat auch gemessen an dem Maßstab des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 07.03.2006 - 1 O 34/06 -). Nach dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens, die Waffengleichheit der Prozessgegner zu gewährleisten, ist ein Überwiegen der Erfolgsaussicht für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erforderlich.

Nach diesem Maßstab ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage des Klägers zu bejahen.

1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bestimmt sich zum einen nach den dafür geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen im sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes und zum anderen nach allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG). Der Kläger erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 AufenthG, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Kläger jetzt mit seinen drei Kindern zusammenlebt. Die Familienmitglieder bilden eine familiäre Lebensgemeinschaft, so dass sich der Kläger im Ergebnis auf §§ 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 AufenthG berufen kann.

Ungeachtet des Versagungsermessens nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erscheint die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zugunsten des Klägers jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG) ausgeschlossen. Danach darf ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt zum einen nur erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind, soweit von diesen nicht abgesehen werden muss, soll oder kann (z.B. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen darf die Erteilung des Aufenthaltstitels weder nach § 10 Abs. 1 oder 3 noch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sein. [...]