VG Köln

Merkliste
Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 19.03.2010 - 19 K 5602/08.A - asyl.net: M17081
https://www.asyl.net/rsdb/M17081
Leitsatz:

Keine erhebliche und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo mit der Folge hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung; der Widerrufsbescheid wird aufgehoben.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Togo, Änderung der Sach- und Rechtslage, Asylantrag, Exilpolitik
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf der der Klägerin durch den Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.1997 zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) - nunmehr § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 - BGBl. I 162 -, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 - BGBl. I 2437 -]) - AufenthG - beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 = DÖV 2005, 77, vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 und vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80).

Im vorliegenden Fall ist ein Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gerechtfertigt, weil sich im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Sach- und Rechtslage in Bezug auf Togo nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert hat. Der Klägerin war die Rechtsposition nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden, weil ihr nach dem Bescheid vom 18.11.1997 im Falle einer Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung wegen ihres geschilderten Schicksals in Togo drohte. Im Urteil des VG Greifswald vom 12.06.1998 ist darüber hinaus maßgebend auf die Asylantragstellung und im Berufungsverfahren des OVG Mecklenburg-Vorpommern auf die im seinerzeitigen Verfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin hingewiesen worden.

Diese Gefährdungslage hat sich zur Überzeugung des Gerichts bislang nicht derart verändert, dass der Klägerin aus diesem Grunde drohende Verfolgungsmaßnahmen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind. [...]