OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 2 M 88/09 - asyl.net: M17082
https://www.asyl.net/rsdb/M17082
Leitsatz:

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung, da die Unterstützung des erkrankten Bruders bei der Führung seines Betriebs zwar dessen wirtschaftlicher Absicherung dienen mag, jedoch keine schutzwürdige familiäre Beistandsgemeinschaft nach § 36 AufenthG bedeutet.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Sonstige Familienangehörige, familiäre Beistandsgemeinschaft, außergewöhnliche Härte
Normen: AufenthG § 36, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Dennoch hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es ist schon in der Sache nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der Bruder des Antragstellers unter einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die die vom Antragsteller beschriebenen Auswirkungen haben könnte.

Darüber hinaus rechtfertigt aber auch die geltend gemachte Absicht des Antragstellers, den erkrankten Bruder bei der Führung dessen Geschäfts unterstützen zu wollen, keine andere Entscheidung. Das vom Antragsteller damit geltend gemachte Interesse ist auch im weitesten Sinne unter dem Aspekt des Familiennachzugs ausländerrechtlich nicht schutzwürdig. Es kann weder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG begründen noch unter dem Aspekt eines Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben bedeutsam sein. Die vorgetragene Unterstützung bei der Führung eines Betriebes mag der wirtschaftlichen Absicherung des Erkrankten dienen. Das damit verfolgte Ziel betrifft jedoch nicht die persönliche Lebenshilfe, die für die Annahme einer notwendigen schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft Voraussetzung ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.02.2008 - 13 S 97/07 -, zit. nach juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2006 - 11 ME 197/06 -, zit. nach juris Rn. 12). Ein das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegendes Interesse des Antragstellers kann auf diese Absichten daher nicht mit Erfolg gestützt werden. [...]