VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 19.03.2010 - 5 K 159/08.DA.A (3) - asyl.net: M17093
https://www.asyl.net/rsdb/M17093
Leitsatz:

Keine Verfolgungsgefahr wegen tätowiertem Kreuz, da dies zunächst nur Nachfragen und Untersuchungen durch die iranischen Sicherheitskräfte hinsichtlich einer Apostasie auslösen kann, für sich allein jedoch noch keine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründet.

Schlagwörter: Asylverfahren, Asylfolgeantrag, Iran, Konvertiten, Christen, Tätowierung, Kreuz
Normen: VwVfG § 51, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vermutung des Gerichts, die vom Kläger verwendeten Tätowierungen könnten ihn im Iran allein schon wegen ihrer Existenz in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bringen, weil sie als unumstößlicher Beleg für eine Konversion zum Christentum zu sehen seien, hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht erhärtet. Alle Auskunft gebenden Stellen verlangen - ähnlich wie beim Tragen christlicher Symbole oder dem Bekanntwerden eines im Ausland erfolgten Glaubensübertritts - zusätzliche Umstände, die über die reine Symbolik hinaus den Träger der Tätowierungen als ernsthaften Konvertiten ausweisen. Mit den Tattoos allein würden noch keine religiösen Inhalte und Bekenntnisse transportiert.

Die Auskünfte fügen sich in die dem Gericht bekannte Erkenntnislage ein, wonach ein in Deutschland erfolgter Glaubensübertritt, selbst wenn er iranischen Stellen bekannt wird, allein nicht verfolgungsbegründend ist (ähnlich Hess. VGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A -; Urt. v. 03.12.2002 - 11 UE 3178/99.A; Beschl. v. 01.09 2 0 0 4 - 11 UZ 727/04 A). Denn die Konversion eines Moslems zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher zunächst davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe. Ihm wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen" (gemeint ist zur Förderung des Asylverfahrens) dienen sollte (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26.02.1999 [Dok. 12/99]).

Eine Verfolgungsgefahr kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn plausibel dargetan wurde, dass hinter einem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Glaubenswechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht und deshalb auch bei einer Rückkehr in den Iran eine Beibehaltung des neu gefundenen Glaubens zu erwarten ist (ähnlich Hess. VGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 1463/06.A -; Urt. v. 03.12. 2002 - 11 UE 3178/99.A; OVG Saarland, Urt. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, InfAusIR 2008, 183 [190]).

Davon kann im Falle des Klägers keine Rede sein. Sein religiöses Engagement geht über ein bloßes Interesse an religiösen Glaubensinhalten und an der zeitweisen Teilnahme an kirchengemeindlichen Veranstaltungen oder an glaubensübergreifenden Foren zum Thema Christentum - Islam nicht hinaus. Umstände, die die Annahme gebieten, der Kläger werde bei einer Rückkehr in den Iran christliche Glaubensinhalte nach außen propagieren, sind - insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden lebensbedrohenden Konsequenzen - nicht ersichtlich und dürften gegenwärtig auch fern liegen. Dazu müsste die religiöse Prägung des Klägers deutlich voranschreiten - und zwar nicht nur in Bezug auf Äußerlichkeiten wie eine Taufe, sondern vor allem bezüglich seiner inneren Überzeugung. Die Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein solcher Schritt unmittelbar bevorstünde.

Soweit die Tätowierungen als willkommener Vorwand für Kontrollen auf unerwünschtes Verhalten zu werten sind, bewegen sich die zu erwartenden Konsequenzen nach den insoweit übereinstimmenden Äußerungen aller Auskunftsstellen ebenfalls im Bereich der Spekulation. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hält Misshandlungen und Haft für einige Tage für möglich, macht dies aber vom Gesamtverhalten der Person abhängig. Das Auswärtige Amt sieht auffällige Tätowierungen bei Kontrollen als nachteilig an. Nach den Ausführungen des Gutachters Brocks seien Tattoos kein akzeptierter "kultureller Ausdruckstandard" der iranischen Gesellschaft. Sie hätten einen grundsätzlich negativen Stellenwert. In Städten unter jungen Leuten seien sie jedoch zunehmend populär, um ein eigenes, westlich bestimmtes, in Opposition zu den herrschenden Verhaltenskodizes stehendes privates Leben auszudrücken. Sie seien Ausdruck eines Sichherausnehmens von Freiheiten in der privaten Lebensführung gegen die herrschenden Anforderungen. Tätowierungen werde seitens des Staates kritisch und misstrauisch begegnet. Welche weiteren Reaktionen erfolgten, sei nur schwer vorauszusagen. Das eintätowierte Kreuz könne Anlass sein, die Person "von Grund auf zu durchleuchten". Die Person mache sich vielfach verdächtig. Gefahren für Leib und Leben seien möglich, ebenso Verhaftungen und unangemessene Behandlung bis hin zur Folter. Genaueres lasse sich jedoch nicht sagen.

Nach allen Auskünften, die das Gericht für plausibel hält und denen es sich daher anzuschließen vermag, kann von einer konkreten erheblichen Gefahr des Klägers für Leib, Leben oder Freiheit derzeit nicht gesprochen werden. Das Gericht geht wie die Auskunft gebenden Stellen davon aus, dass das Bekanntwerden der Tattoos zunächst allein Nachfragen und Untersuchungen bei den Sicherheitskräften auslösen kann, für sich allein jedoch noch keine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründet.

Liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, fehlt es an der vom BVerwG für eine Ermessensreduzierung auf Null geforderten besonderen Intensität der Gefährdung (BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 - NVwZ 2005, 462 [463]). Angesichts dessen besteht kein Anspruch, die Beklagte zu einer Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG zu verpflichten. [...]