VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 26.01.2010 - 3 K 1622/08.GI.A - asyl.net: M17094
https://www.asyl.net/rsdb/M17094
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen exilpolitischer Betätigung für die Arbeiterkommunistische Partei Irans (AKPI).

Schlagwörter: Asylverfahren, Asylfolgeantrag, Iran, Exilpolitik, Arbeiterkommunistische Partei Irans, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Die am ... 1968 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des 1999 geborenen Klägers zu 2.. Die Kläger beantragten am 14. März 2006 die Durchführung eines Folgeverfahrens beschränkt auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung im Wesentlichen an, sie sei Mitglied in der Arbeiterkommunistischen Partei. Für diese habe sie sich auch exilpolitisch betätigt und habe unter anderem Reden vor dem Iranischen Konsulat in Frankfurt am Main gehalten. Mittlerweise sei sie auch Vorsitzende von der Gruppierung Hambastegi in .... Diese bestehe aus 19 Mitgliedern. In erster Linie kümmere sich die Organisation um iranische Asylbewerber, die in den Iran abgeschoben werden sollten. Weiter gab die Klägerin zu 1. an, die Familie ihres verstorbenen Ehemannes mache sie für dessen Tod verantwortlich. Sie habe Angst, dass man ihr im Iran ihr Kind wegnehmen würde. [...]

Indes hat die Klägerin zu 1. in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 AufenthG. [...]

Aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung und bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt sowie nach Auswertung der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente und Quellen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 hinsichtlich Iran vorliegen. Diese Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr in den Iran mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen rechnen muss, gründet sich auf die Besonderheiten, die mit ihrer persönlichen Situation und mit ihren Tätigkeiten während des langjährigen Aufenthaltes in Deutschland zusammenhängen. Das Gericht sieht eine besondere Gefahr darin, dass in der derzeitigen Situation iranische Sicherheitsbehörden tatkräftig Hinweise und Belege einer auslandsgesteuerten Unterstützung der oppositionellen Kräfte im Inland beizubringen trachten. In diesem Zusammenhang ergeben sich für die Klägerin zu 1. mit dem hierfür erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit Gefahren einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Rückkehr, da sie aufgrund ihrer Situation mögliches Objekt einer inszenierten Legende sein könnte. [...]