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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 28.01.2010 - 6 A 1397/09 - asyl.net: M17095
https://www.asyl.net/rsdb/M17095
Leitsatz:

Es kann offen bleiben, ob die Trennung von dem Ehemann, dessen Aktivitäten zur Flüchtlingsanerkennung führten, vorliegend einen Widerruf begründen kann. Jedenfalls droht der Klägerin wegen Konversion vom Islam zum Christentum im Iran Verfolgung, weshalb der Widerrufsbescheid aufgehoben wird.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Iran, Konvertiten, Christen, Nachfluchtgründe,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 4, AsylVfG § 73 Abs. 7, AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9, AsylVfG § 28 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Das Gericht kann offen lassen, ob mit der Trennung von ihrem Ehemann die Umstände weggefallen sind, die zur Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG geführt haben, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG aus anderem Grund weiterhin vorliegen.

Der Klägerin droht nach Überzeugung des Gerichts und im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -, juris) aufgrund ihrer Konversion vom Islam zum Christentum Verfolgung im Iran:

Am 9. September 2008 ist der Gesetzentwurf der sog. "apostasy-bill" in das Iranische Parlament eingebracht worden. Dieser sieht vor, dass der Abfall eines Muslims, der sich mit Eintritt der Volljährigkeit zum islamischen Glauben bekannt hat und später den Islam verlässt, künftig strafbar ist und ausschließlich mit der Todesstrafe geahndet wird (Auswärtiges Amt - Botschaft Teheran, Unterrichtung vom 6.10.2008 zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens). Der Gesetzentwurf ist vom iranischen Parlament in erster Lesung gebilligt und am 11. November 2008 an den Justizausschuss, dessen Angelegenheiten nicht öffentlich verhandelt werden, überwiesen worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 23.2.2009, S. 26). Da die Bestrafung der Apostasie ihren Ursprung im historischen religiösen Kernstrafrecht (Hadd-Delikt) hat, ist es zweifelhaft, ob das Rückwirkungsverbot des iranischen Strafrechts auch auf bereits vollzogene Glaubensübertritte Anwendung finden wird (Max-Planck-lnstitut Freiburg, Gutachten vom 13.11.2008 für das OVG Bautzen). Ebenso ist es noch offen, wann mit dem Inkrafttreten der Strafvorschrift gerechnet werden muss, wobei allerdings das Auswärtige Amt (Lagebericht Iran vom 23.2.2009, a.a.O.) nicht mit einer Abmilderung der Strafandrohung rechnet. Allerdings ist es denkbar, dass sich die Tatsache der konkreten Gesetzgebungsabsicht schon jetzt auf das Verhalten staatlicher iranischer Stellen gegenüber ehemaligen Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, auswirkt. Denn schon bisher sprachen angesichts der vorliegenden Erkenntnislage und nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (s. hierzu im Einzelnen: VG Stuttgart, Urteil vom 21.1.2008 - A 11 K 552/07 - NVwZ-RR 2008 S. 577 ff.) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass zum Christentum konvertierte Muslime im Iran keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Dass das Christentum im Iran weiterhin eine durch Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannte Religionsgemeinschaft ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 23.2.2009, S. 21), steht der rechtlichen Einordnung solcher Repressalien als Maßnahme politischer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 9 der RL 2004/83/EG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. vom 12.3.1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. - InfAuslR 1992 S. 296, 299) hat zum Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG grundlegend darauf hingewiesen, dass es bei einer religiösen Verfolgung aufgrund von Strafvorschriften nicht entscheidend auf die formale Gesetzeslage, sondern die tatsächliche Rechtsanwendung im Herkunftsstaat des (anders-) gläubigen Ausländers ankommt. Insoweit ist entscheidend, dass der iranische Staat in dem Gesetzesbeschluss des Parlaments seinen Willen zum Ausdruck bringt, in Zukunft den Glaubenswechsel nicht mehr nur als religiöse Entscheidung zu missbilligen, sondern ihn auch mit staatlicher Hoheitsmacht zu verfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Daraus folgt, dass die sich Frage der tatsächlichen Verfolgungsbetroffenheit eines Iraners, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist, neu stellt, wenn er dort seinen christlichen Glauben auch außerhalb von Hausgemeinden praktizieren will (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Das Gericht teilt nicht die in der Vergangenheit geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es den vom Islam zum Christentum übergetretenen Mitgliedern evangelischer Gemeinschaften im Iran zuzumuten wäre, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben, um Übergriffen und Repressalien zu entgehen. Denn das Gebet und der Gottesdienst in christlichen Kirchen und Gemeindehäusern gehört zum asyl- und flüchtlingsrechtlich geschützten Kernbereich der Glaubensausübung, weil es sich dabei um die Glaubensausübung in der Gemeinschaft mit anderen Gläubigen und damit die eigentliche Form des Bekennens zu einer bestimmten Form des sittlichen Lebens als Teil der Menschenwürde handelt (BVerfG, Urt. vom 1.7.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = NVwZ 1988 S. 237 ff.). Demzufolge wird diese Form der Glaubensausübung in der persönlichen Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nicht schon dadurch eine öffentliche, dass sie von Außenstehenden wahrgenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 16.1.1995 - BVerwG 9 B 441.94 -, InfAuslR 1995 S. 175). Nur eine über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehende, öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung oder missionierende Tätigkeit war danach den bisher entwickelten Grundsätzen zum Anspruch auf Asyl wegen religiöser Verfolgung nicht geschützt (BayVGH, Urt. vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315-, InfAuslR 2008 S. 101 ff.). [...]

Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich im Bundesgebiet nicht einer der im Iran tolerierten traditionellen Kirche angeschlossen hat, sondern Mitglied einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde ist und zudem im Rahmen des Marburger Kreises aktiv ist. Dabei kann es in Anbetracht der noch offenen Frage der Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Buchst, b) der RL 2004/83/EG (s.o.) auf öffentlichkeitswirksame Glaubensbekennung und -werbung offen bleiben, ob die Klägerin der nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.04.2007 an die Ev.-Methodistische Kirche München) bestehenden Gefahr von staatlichen Repressionen zur Verhinderung einer eigenen christlichen Missionsarbeit ausgesetzt sein wird. Jedenfalls kann auch bereits ein besonderes Engagement innerhalb der evangelischen Gemeinschaft und der damit verbundene Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit im Iran schon zur Gleichsetzung eines Gemeindemitgliedes mit dem Status von Kirchenführern, die in Referenzfällen schon Opfer gezielter staatlicher Repressionen waren, führen (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12.4.2007 an das Bundesamt; Auskunft vom 8.8.2008 an den HessVGH). Dabei stellt das Auswärtige Amt (Auskunft vom 31.10.2007 an das VG Mainz) darauf ab, ob die Stellung von Personen innerhalb missionierender Glaubensgemeinschaften den Grad der bloßen Zugehörigkeit nicht überschreitet. Allgemein gehen sowohl das Auswärtige Amt wie auch das Deutsche Orient-Institut (vgl. BayVGH, Urt. vom 23.10.2007, a.a.O.) davon aus, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, zu denen zum Christentum konvertierte Muslime gehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein können, wobei es insbesondere auf das öffentlich erkennbare Engagement des Betroffenen ankommt, wie zum Beispiel im Fall der Verhaftung eines Gemeindemitglieds nach Abhaltung eines Gottesdienstes in einem Park in Shiraz (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14.1.2009 an das Bundesamt). Auch bei Abhaltung eines Gottesdienstes innerhalb einer christlichen Kirche ist nach Einschätzung des Auswärtiges Amtes (Auskunft vom 17.8.2009 an das Bundesamt) die Religionsausübung nur erlaubt, soweit nicht Dritte belästigt werden und deswegen Anzeige erstatten. Im Hinblick darauf ist es nachvollziehbar, dass Evangelikale Christen nach Einschätzung von amnesty international in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 7.7.2008 (für das VG Mainz) und anderen Organisationen zu den Personen gehören, die im Iran besonders häufig der Überwachung, Verfolgung und Misshandlung durch iranische Sicherheitsbehörden ausgesetzt sind. Unter Berücksichtigung der erklärten Absicht des iranischen Parlaments, nunmehr die Apostasie im Iran mit der Todesstrafe sanktionieren zu wollen, ist nach Überzeugung des Gerichts insbesondere für aktive Mitglieder evangelischer Gemeinschaften im Iran insoweit eine Verschärfung der bisher schon riskanten Situation eingetreten, als diese Gemeinschaften einerseits generell unter dem Verdacht des Missionierens stehen und damit möglicherweise von vornherein der Apostasie Vorschub leisten, und andererseits im Iran dafür bekannt sind, dass sie im Unterschied zum Beispiel zu den armenisch-christlichen Gemeinden muslimische Konvertiten in ihre Gemeinschaften aufnehmen (Max-Planck-Institut Freiburg, Gutachten vom 13.11.2008 für das OVG Bautzen).

Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, scheitert auch nicht daran, dass es sich bei dem Glaubenswechsel der Klägerin um einen sog. selbst geschaffenen Nachfluchtgrund handelt. § 28 Abs. 2 AsylVfG sieht nur in der Regel vor, dass nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags selbst geschaffene Nachfluchtgründe unbeachtlich sind. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.7.2009 - 5 A 982/07.A -; VG Freiburg, Urt. vom 21.11.2008 - A 5 K 1106/08, VG Hamburg, Urt. vom 20.6.2008 - 19 A 254/07 -; VG Stuttgart, Urt. vom 10.03.2008 - A 11 K 270/07 -; jeweils zitiert nach juris), wonach ein Regelfall des gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich anzusehenden Folgeantrags nicht vorliegt, wenn die neue Verfolgungslage nicht auf einem bloßen, die neue Verfolgungsgefahr provozierenden Verhalten des Folgeantragstellers beruht, sondern die Folge einer ernsthaften Glaubens- und Gewissensentscheidung des Ausländers ist. Das ist aber vorliegend der Fall (s.o.). [...]