BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 15.01.2002 - 1 B 341.01 - asyl.net: M1711
https://www.asyl.net/rsdb/M1711
Leitsatz:

Gehörsrüge wegen Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags (hier: Teilnahme an Veranstaltung, die nach in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln eine Gefährdung begründet).(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Iran, Exilpolitische Betätigung, Heinrich-Böll-Stiftung, Veranstaltungen, Flugblätter, Demonstrationen, Medienberichterstattung, Rechtliches Gehör, Beschwerde
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Die Klägerinnen rügen zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Denn das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerinnen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

In der Entscheidung des Berufungsgerichts wird die Veranstaltung der (...)erwähnt. Es wird allerdings lediglich von einer Teilnahme der Klägerinnen an einer Demonstration im Umfeld der Konferenz gesprochen. Mit dem Vorbringen der Klägerinnen zur Störung der Konferenz selbst und den dabei entstandenen Filmaufnahmen setzt sich das Berufungsgericht - bezogen auf die Klägerinnen - nicht auseinander. Gleichzeitig bezieht sich das Berufungsgericht jedoch auf Erkenntnisquellen, die auf die Gefährdung iranischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in den Iran hinwiesen, wenn diese sich anlässlich der fraglichen Veranstaltung bei ihrem Protest bewusst exponiert hätten und in dem im Iran gesendeten Fernsehaufzeichnungen deutlich sichtbar gewesen seien (UA S. 14).

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerinnen zur Störung der Konferenz und zu den dabei entstandenen Filmaufnahmen, das nach den Ausführungen des Berufungsgerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen ist, in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.