Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten.
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Der Antragsgegnerin wird für die Dauer von sechs Monaten untersagt, eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Griechenland gemäß §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz zu betreiben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die zuständige Ausländerbehörde. über diesen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. [...]
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Gerichts vom l7. Dezember2009 (1 L 1383/09.KO) Bezug genommen. An den dortigen Aufführungen ist festzuhalten. Insbesondere liegen dem Gericht keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Asylsystems in Griechenland vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Vielmehr spricht auch weiterhin vieles dafür, dass der notwendige Schutz für Asylsuchende in Griechenland, auch im Falle einer Rücküberstellung, dort generell nicht mehr gewährleistet ist und daher die Voraussetzungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben sind (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 20. November 2009 - 4 L 1211/09.KO - esovgrp -; VG Trier, Beschl. v. 29. September 2009 - 2 L 530/09.TR - esovgrp - jeweils m.w.N.) [...]
Sind vor diesem Hintergrund die Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache - gerichtet auf die Geltendmachung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Selbsteintritt der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - VO Nr. 343/2003/EG - (Dublin II-VO), zumindest als offen anzusehen, fällt die demgemäß zu treffende Folgenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Insoweit ist wiederum auf den Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2009 (1 L 1383/09:KO) zu verweisen. [...]