OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 04.06.2010 - 2 B 86/10 - asyl.net: M17127
https://www.asyl.net/rsdb/M17127
Leitsatz:

Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer (eigenständigen) Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf der zweijährigen (Mindest-)Dauer der Lebensgemeinschaft kommt es ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft an.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Integration, faktischer Inländer, wirtschaftliche Integration, Änderung der Sach- und Rechtslage, Beurteilungszeitpunkt, geringfügige Beschäftigung
Normen: AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Zunächst ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Antragstellerin bei seiner Entscheidung zutreffend auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Eheleute abgestellt hat. Zwar kommt es für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urteil vom 7. 4.2009 - 1 C 17.08 - m.w.N., zitiert nach juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 - 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124 = InfAuslR 2009, 440). Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 31 II 1 AufenthG, auf den die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein stützt - Art. 8 EMRK stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar -, ist von der Voraussetzung des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Da § 31 II 1 AufenthG somit eine Ausnahme von der Regelung des § 31 I 1 Nr. 1 AufenthG zulässt, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht an eine zweijährige (Mindest-)Dauer der Lebensgemeinschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft knüpft, muss dieser Zeitpunkt auch für das Vorliegen des das Tatbestandsmerkmal der Ehedauer ersetzende Merkmal der besonderen Härte maßgeblich sein. Außerdem kann die von der Antragstellerin begehrte eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden (§ 31 I i.V.m. II AufenthG), während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 IV 2 AufenthG). Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 I 1 i.V.m. II AufenthG damit allenfalls für einen vergangenen Zeitraum bestehen kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an (BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 - 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124 = InfAuslR 2009, 440).

Bei Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen im Oktober 2006 war die Antragstellerin offensichtlich wirtschaftlich im Bundesgebiet nicht integriert. Zwar hatte sie zu diesem Zeitpunkt den vorgelegten Ergänzungspachtvertrag vom 10.2.2006, durch den sie in den Pachtvertrag zwischen Verpächter und bisherigem Pächter ... als (Mit-)Pächterin eintrat, bereits abgeschlossen, den sie selbst - nur - als ersten Schritt zur Schaffung einer Existenzgrundlage bezeichnet. Ansonsten deutet aber nichts in ihrem Vortrag darauf hin, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft - als der alleinigen Grundlage ihrer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis - sich in besonderer Weise in das Pachtverhältnis eingebracht, in die Unternehmung investiert und die Gaststätte (mit-)geleitet hätte, was ihr gegebenenfalls die Möglichkeit gegeben hätte, sich auf eine nachhaltige Verfestigung ihres Aufenthalts und einer daraus folgenden besonderen Härte im Sinne des § 31 II AufenthG erfolgreich zu berufen. Vielmehr war sie - möglicherweise zur Einarbeitung - jedenfalls vom 1.8. bis 31.12.2006 abhängig in der Gaststätte zu einem Bruttoarbeitsentgelt von - für die gesamte Zeitspanne - insgesamt 1.300,- € beschäftigt und bezog sogar noch im Folgenden ausweislich der vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für Dezember 2007 und März 2008 einen "Aushilfslohn (Minijob)" für eine Aushilfstätigkeit. Ungeachtet der bereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen und von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht aufgelösten Ungereimtheiten, die sich zum einen aus dem Ergänzungsvertrag vom 10.2.2006, der nach Aktenlage nicht dazu geführt hat, dass die Antragstellerin ihre Aufgabe als (Mit-)Pächterin wahrgenommen hat und selbständig wirtschaftlich tätig geworden ist, und zum anderen aus dem Umstand ergeben, dass die Antragstellerin auch mit dem nachfolgenden - somit zweiten - Ergänzungsvertrag vom 25.2.2008 nochmals als (Mit-)Pächterin in denselben bestehenden Pachtvertrag eingetreten ist, ist jedenfalls bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Oktober 2006 nicht ersichtlich, dass sich ihr Aufenthalt in Deutschland durch erfolgreiche Schaffung einer Existenzgrundlage im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis derart verfestigt hätte, dass die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis zur - dann auch von Art. 8 EMRK gebotenen - Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre. Dies wird von der Antragstellerin bezogen auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht bestritten. [...]