BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 342] - asyl.net: M17144
https://www.asyl.net/rsdb/M17144
Leitsatz:

Neuer Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen. Das BVerwG hat entschieden, dass nunmehr auch bei Rücknahme oder Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels - wie bei Ausweisungen - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

Insbesondere ist ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben in diesen Fällen aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.

Schlagwörter: Beurteilungszeitpunkt, Rücknahme, Widerruf, Aufenthaltstitel, Ermessen, Achtung des Privatlebens, rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
Normen: GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 26 Abs. 4, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 55 Abs. 3, AsylVfG § 73 Abs. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2, EMRK Art. 8, VwVfG § 48 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 2 S. 4, VwGO § 114 S. 2
Auszüge:

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen.

2. Auch wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erfüllt, steht dies der Rücknahme oder dem Widerruf seines Aufenthaltstitels nach Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht von vornherein entgegen. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens zu berücksichtigen.

(Amtliche Leitsätze)

[...]

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 10. September 2008. [...]

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 388>), nicht weiter fest. Er überträgt vielmehr seine bereits für die Zeitpunktverlagerung bei Ausweisungen entwickelte (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.) und auf Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen erstreckte Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) nunmehr auch auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und Widerruf eines Aufenthaltstitels.

Maßgebend ist für den Senat die Erwägung, dass die Aufhebung eines Aufenthaltstitels durch Rücknahme oder Widerruf wie die Ausweisung und die Versagung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu einer Aufenthaltsbeendigung führt. Vor allem in diesen Fällen kommt dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG eine besondere Bedeutung zu. Diese Rechte gewähren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts materiell zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die zuständigen Behörden und Gerichte haben bei ausländerrechtlichen Entscheidungen aber deren Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen und seine familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten. Für den betroffenen Ausländer macht es im Ergebnis häufig keinen Unterschied, ob der Aufenthalt durch Ausweisung oder durch Aufhebung oder Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beendet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Art. 8 EMRK kommt es letztlich auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Deshalb hält es der Senat für geboten, die Zeitpunktverlagerung auch auf Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme und Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu erstrecken, zumal hier - anders als im Fall der versagten Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels - in ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingegriffen wird. Zwar trifft der Hinweis des Berufungsgerichts zu, dass Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels - anders als die Ausweisung - kein Einreiseverbot und keine Sperre für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 1 AufenthG begründen. Diese über die Aufenthaltsbeendigung hinausgehenden Folgen einer Ausweisung waren aber für die vom Senat für geboten erachtete Zeitpunktverlagerung nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der potentiellen Grundrechtsrelevanz von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gebietet, dass die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage zugrunde legen. Ob etwas anderes bei der Aufhebung von befristeten Aufenthaltstiteln gilt, deren Gültigkeit vor der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgelaufen ist, kann offen bleiben (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 1381 >). [...]