Der Senat hält die Anspruchsvoraussetzungen für Bundeserziehungsgeld für Ausländer mit humanitärem Aufenthalt für verfassungswidrig, soweit diese davon abhängig sind, dass derjenige, der Bundeserziehungsgeld beansprucht, im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Das vorliegende Verfahren wurde daher ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht wurde die Frage vorgelegt, ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c i.V.m. Nr. 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Vergleiche BSG, Beschlus vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - ( M16806).