OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2010 - 8 ME 95/10 - asyl.net: M17149
https://www.asyl.net/rsdb/M17149
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 S. 1 AufenthG wegen bloßer Teilnahme am Schulunterricht.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, Duldung, tatsächlicher Schulbesuch, Aufenthaltserlaubnis
Normen: AufenthG § 16 Abs. 5 S. 1, VwGO § 123
Auszüge:

Die bloße bisherige Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Ausnahmefall, in dem eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch nach § 16 Abs. 5 Satz 1 a.E. AufenthG erteilt werden kann (vgl. Nr. 16.5.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877)).

(Amtlicher Leitsatz)

[...]

Der Antragstellerin steht auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund ihres Schulbesuchs nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch erteilt werden. Die hier gegebene bloße bisherige Teilnahme am Schulunterricht begründet einen solchen Ausnahmefall aber noch nicht (vgl. GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 16 Rn. 34; Nr. 16.5.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Im Übrigen erfüllt die Antragstellerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG nicht. [...]