BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 09.06.2010 - 5400729-438 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 242] - asyl.net: M17156
https://www.asyl.net/rsdb/M17156
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak wegen mangelhafter medizinischer Grundversorgung.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Irak, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Wiederaufnahme, Ermessen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Am 18.11.2009 stellte der Antragsteller mit Schreiben seiner Rechtsanwälte einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nunmehr § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der den § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) ersetzt hat, beschränkten Antrag. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller mittlerweile an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Unterlegt wird diese Aussage durch einen Arztbericht des ASKLEPIOS Fachklinikums Göttingen vom 19.06.2009, wonach der Antragsteller an einer schizophrenen Psychose vom paranoiden Typ leidet sowie an polytoxikomaner Substanzabhängigkeit. Der Antragsteller neige im Rahmen seiner Grunderkrankung zu fremdaggressivem Verhalten und hätte mittlerweile mehrere Suizidversuche hinter sich. Es wird auf bereits zuvor erarbeitete Diagnosen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg vom 17.08.2007 sowie des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Göttingen aus dem April 2009 verwiesen, welche diese Diagnose bestätigen. [...]

Nach dem Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010 ist die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen 1.989 örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängeln nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Viele Krankenhäuser verfügen über eine mangelnde Energie- und Trinkwasserversorgung sowie schlechte hygienische Bedingungen, weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. Im vorlegenden Fall war daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. [...]