VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2010 - 24 K 4387/09 - asyl.net: M17159
https://www.asyl.net/rsdb/M17159
Leitsatz:

Die erforderliche achtjährige Aufenthaltsdauer am Stichtag 1.7.2007 für die Altfallregelung (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) beginnt am 1.7.1999, d.h. die Einreise muss spätestens bis zum 30.6.1999 erfolgt sein (mit ausführlicher rechtlicher Prüfung der Berechnung der Aufenthaltsdauer)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Altfallregelung, Bleiberecht, Stichtag, Passpflicht, Kosovo, Roma
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1, BGB § 187 Abs. 2, BGB § 188 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allein in Betracht kommenden § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Voraussetzung für die Erteilung des dort genannten Aufenthaltstitels ist, dass sich ein nicht mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebender Ausländer am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Diese zeitliche Anforderung erfüllen die Kläger nicht.

Die Mindestaufenthaltsdauer zum Stichtag wird nur erreicht, wenn die (erstmalige) Einreise spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1999 erfolgt ist (vgl. Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2010, § 104 a Rdnr. 12), was hier nicht geschehen ist.

Zur Ermittlung des Beginns des Achtjahreszeitraums kann nicht unmittelbar auf (§ 31 VwVfG i.V.m.) §§ 187 bis 193 BGB zurückgegriffen werden. Denn bei dem in § 104 a AufenthG genannten Zeitraum handelt es sich weder um eine Frist noch um einen Termin im Sinne der genannten Bestimmungen. Eine Frist in diesem Sinne ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen eine Leistung oder sonstige Handlung vorgenommen, insbesondere ein Recht ausgeübt oder eine Willenserklärung abgegeben werden soll (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 – GrF 1/90 – 19 B 88.185 – juris; Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004, § 186 Rdnr. 5).

In dem hier zu beurteilenden Zeitraum sollen weder Leistungen oder Handlungen erfolgen noch wird dazu Gelegenheit gegeben. Deshalb würde auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) von vornherein nicht in Betracht kommen.

Der 1. Juli 2007 ist auch kein Termin im Sinne der genannten Bestimmungen, nämlich kein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1990, a.a.O.; Palandt, BGB, 64. Auflage, § 186 Rdnr. 4).

Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Regelung, die verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen zu einem festgelegten Stichtag erfüllt sein müssen (vgl. Funke/Kaiser in GK-AufenthG, § 104 a Rdnr. 8).

Aus dem Wortlaut des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden soll, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, folgt, dass der geforderte vollständige Achtjahreszeitraum zum Ende des 30. Juni 2007 erfüllt sein muss.

Denn die Verwendung des Verbs "aufhalten" in der Zeitform des Perfekts drückt aus, dass das Geschehen abgeschlossen ist, auch wenn das Ergebnis des vollendeten Geschehens (der weitere Aufenthalt) noch in die Gegenwart hineinreicht (vgl. Duden, Band 4 Grammatik, 3. Aufl., Rn. 172).

Der hier erforderliche achtjährige Aufenthalt musste also am 1. Juli 2007 um 0:00 Uhr abgeschlossen sein; er endete mit anderen Worten am 30. Juni 2007 um 24:00 Uhr.

Von diesem Zeitpunkt ist der geforderte Mindestaufenthalt von acht Jahren durch Zurückrechnung zu ermitteln.

Da hier das Ende eines Tages der für den Anfang des zu ermittelnden Zeitraums maßgebliche Zeitpunkt ist, können mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB in entsprechender Anwendung herangezogen werden.

Gemäß § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB endet eine nach Jahren zu bestimmende Frist im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Jahres, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Weil hier vom 1. Juli 2007 acht Jahre rückwärts zu rechnen ist, ist spiegelbildlich zu der in den genannten Bestimmungen vorgegebenen Berechnung zu (vgl. zu "Rückwärtsfristen": Krause, Wie lang ist ein Monat? – Fristberechnung am Beispiel des § 5 Abs. 3 UmwG, NJW 1999, 1448; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 187 Rdnr. 6; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 187 Rdnr. 4).

Danach beginnt der Achtjahreszeitraum als Fristende im Sinne von § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB mit Beginn desjenigen Tages, welcher dem Tag nachfolgt, der durch seine Zahl dem 30. Juni 2007 (als Fristbeginn im Sinne von § 187 Abs. 2 BGB) entspricht. Dies ist der 1. Juli 1999 um 00:00 Uhr.

Folglich muss die Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet (spätestens) bis zum 30. Juni 1999 erfolgt sein, damit er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dieser Befund wird bestätigt, wenn die Berechnung des achtjährigen Mindestaufenthalts analog der §§ 187, 188 BGB ab Beginn des Aufenthalts des Ausländers vorgenommen wird.

Da der Aufenthalt mit dem Ereignis der Einreise beginnt, ist analog § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Zeitraums der Tag nicht mitzurechnen, in welchen das Ereignis fällt. Für die Zugrundelegung des Beginns eines Tages als den für den Anfang des Zeitraums maßgebenden Zeitpunkt in analoger Anwendung des § 187 Abs. 2 BGB gibt es keinen Anhalt, weil dann dem tatsächlichen ein fiktiver Aufenthalt hinzugerechnet würde. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt vielmehr einen tatsächlichen Aufenthalt von vollen acht Jahren. Der von den Klägern herangezogene § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine nicht verallgemeinerungsfähige, besondere gesetzliche Bestimmung für die Berechnung des Lebensalters (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 187 Rdnr. 12).

Da die Kläger im Laufe des 1. Juli 1999 nach Deutschland eingereist sind, wird analog § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Mindestaufenthalts der Tag der Einreise nicht mitgerechnet. Die achtjährige Aufenthaltsdauer endet dann analog § 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des Jahres, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Folglich ist der Aufenthalt von acht Jahren dann erst mit dem Ablauf des 1. Juli 2007 erreicht, nicht aber, wie von § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt, vor Beginn des 1. Juli 2007, also mit Ablauf des 30. Juni 2007.

Schließlich wird die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses auch durch folgende einfache Überlegung bewiesen: Ein volles Jahr umfasst den Zeitraum vom ersten Tag des Jahres 0:00 Uhr bis zum letzten Tag des Jahres 24:00 Uhr. Also etwa vom 1. Januar 0:00 Uhr bis zum 31. Dezember 24:00 Uhr. Demgemäß beginnt ein solcher Zeitraum, der am 30. Juni 24:00 Uhr endet, am 1. Juli des Vorjahres um 0:00 Uhr. Der am 30. Juni 2007 24:00 Uhr endende Achtjahreszeitraum begann folglich am 1. Juli 1999 um 0:00 Uhr.

Da die Kläger erst im Verlauf des 1. Juli 1999 nach Deutschland eingereist sind, haben sie sich am 1. Juli 2007 nicht seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten.

Schließlich dürften die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis haben, weil sie die Passpflicht nicht erfüllen.

Die Nichterfüllung der Passpflicht führt zum Fehlen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und steht damit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel entgegen. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Gründe, derentwegen sie derzeit keine Pässe besäßen, dürften nicht als Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung anzuerkennen sein. [...]