AG Hamburg-Mitte

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Zitieren als:
AG Hamburg-Mitte, Beschluss vom 10.02.2010 - 273 F 160/09 - asyl.net: M17174
https://www.asyl.net/rsdb/M17174
Leitsatz:

Der bloße Umstand, dass die Ausländerbehörde für einen Jugendlichen entgegen dessen Angaben ein fiktives Geburtsdatum in der Aufenthaltsgestattung festgelegt hat, führt nicht zu der zwingenden Feststellung, dass er tatsächlich zwei Jahre älter und somit volljährig ist.

Schlagwörter: Altersfeststellung, Vormundschaft, minderjährig, Ausländerbehörde,
Normen: BGB § 1773, BGB § 1882
Auszüge:

[...]

Der Antrag war abzulehnen, da die in § 1773 BGB für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen nicht weggefallen sind, § 1882 BCB.

Der bloße Umstand, dass die Ausländerbehörde für den Jugendlichen zwischenzeitlich eine Aufenthaltsgestattung mit einem fiktiven Geburtsdatum ausgestellt hat, führt nicht zu der zwingenden Feststellung, dass der Jugendliche tatsächlich volljährig sei. Der Jugendliche selbst gibt an, am 23.1.1993 geboren worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung durch dieses Gericht ergaben sich keine durchgreifenden Zweifel an den Altersangaben des Jugendlichen. Soweit die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis kommt, der Jugendliche sei zwei Jahre älter als von ihm angegeben, basiert diese Einschätzung durch die Ausländerbehörde nach den hier vorliegenden Unterlagen allein auf dem äußeren Erscheinungsbild des Jugendlichen - ohne dass dies detailliert dargelegt und näher begründet würde - sowie auf der "sehr gewählten und qualifizierten Wortwahl des Betroffenen". Diese Feststellungen bilden jedoch keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Jugendliche sei bereits 18 Jahre alt. Der Jugendliche hat daher basierend auf seinen derzeit nicht zu widerlegenden Angaben als minderjährig zu gelten. Da die elterliche Sorge ruht und die Eltern nicht zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind, liegen die Voraussetzungen des § 1373 BGB weiterhin vor. [...]