VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 16.02.2010 - 21 A 299.08 - asyl.net: M17178
https://www.asyl.net/rsdb/M17178
Leitsatz:

Die Antragsfrist für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der Altfallregelung (Bleiberecht) endet nicht am 1.7.2008; dieser Stichtag bezieht sich lediglich auf Ausländer, die wegen fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen eine bis zum 1.7.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatten.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Antragsfrist, Altfallregelung, Bleiberecht, Deutschkenntnisse
Normen: AufenthG § 104a
Auszüge:

[...]

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung (104a Aufenthaltsgesetz) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Zwar haben die Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten rechtzeitig Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Aufenthaltsgesetz gestellt. Indes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine (erneute) Bescheidung dieser Anträge. Für die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Aufenthaltsgesetz besteht keine Antragsfrist zum 1. Juli 2008. Eine solche ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich nicht mittelbar aus materiellen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere aus Abs. 1 S. 4, wonach von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 (hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden kann und aus Abs. 5 S. 4, wonach in den Fällen des Abs. 1 S. 4 eine Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert wird, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erfüllt, ergibt sich keine Antragsfrist zum 1. Juli 2008. Die Regelung bezieht sich vielmehr nur auf Ausländer, die wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse eine bis zum 1. Juli 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und knüpft die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 1. Juli 2008 hinaus an den bis dahin zu erbringenden Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse. Für Ausländer, die die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits besitzen, ist eine Antragstellung demnach über den 1. Juli 2008 hinaus möglich. Offen bleiben kann, ob aus Abs. 5 S. 4 für den Fall einer nach dem 1. Juli 2008 erfolgten Antragstellung folgt, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse vor dem 1. Juli 2008 erworben worden sein müssen. Denn die Klägerin zu 1) hat ausweislich der vorgelegten Zertifikate die erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufe A2 bereits am 21. August 2006 nachgewiesen. [...]