VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.04.2010 - 16 K 1057/10 - asyl.net: M17183
https://www.asyl.net/rsdb/M17183
Leitsatz:

Die Kosten der Untätigkeitsklage trägt die Behörde, da nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden worden ist (Streitwert: 5.000,- EUR).

Schlagwörter: Verfahrenskosten, Untätigkeitsklage, Erledigung der Hauptsache, Aufenthaltserlaubnis, Drei-Monats-Frist
Normen: VwGO § 161 Abs. 3, VwGO § 75
Auszüge:

[...]

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO. Demnach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ein Fall des § 75 VwGO lag hier vor. Demnach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ein solcher Fall lag hier vor. Der Beklagte hatte über den Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Angemessen ist in der Regel eine Frist von drei Monaten, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO) oder ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass innerhalb von drei Monaten noch nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Im vorliegenden Fall lag ein sachbescheidungsfähiger, nämlich vollständiger Antrag erst am 30. November 2009 mit der Geburtsurkunde des Kindes, der Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger, der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft des Klägers und der Erklärung über die gemeinsame Sorge vor. Der Beklagte hätte demnach über diesen Antrag bis zum 28. Februar 2010 entscheiden müssen. Ein zureichender Grund dafür, nicht bis zum 28. Februar 2010 zu entscheiden, lag nicht vor. Die Vaterschaft des Klägers zu dem Kind ... stand nicht erst durch seine Eintragung in die Geburtsurkunde fest, sondern bereits aufgrund seiner Anerkennung der Vaterschaft mit notarieller Urkunde vom 6. Oktober 2009 (§§ 1592 Abs. 2, 1594 Abs. 4, 1597 Abs. 1 BGB) und der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft mit notarieller Urkunde vom 3. November 2009 (§§ 1594 Abs. 1, 1595 Abs. 1 und 3, 1594 Abs. 4, 1597 Abs. 1 BGB). Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung am 11. März 2010 rechnen durfte. [...]