Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (hier: u.a. unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 23 QRL für Angehörige von anerkannten Flüchtlingen).
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin ist für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2005, L 6 B 10/05 SB m.w.N.). Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2001, 1 BvR 1803/97 = NJW-RR 2002, 793 ff.; Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88 = BVerfGE 81, 347 ff.). Die bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Verfahren zu vertreten und u.U. Rechtsmittel einlegen können.
Ein Erfolg des Eilantrags der Antragstellerin nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG hatte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eilbedürftig war die Angelegenheit deshalb, weil die Antragstellerin über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügte und ihr insbesondere zunächst keine Leistungen nach anderen leistungsrechtlichen Vorschriften (SGB XII bzw. AsylbLG) bewilligt worden waren.
Ob ein Anordnungsanspruch vorlag, war offen, da konkret im Fall der Antragstellerin eine komplexe Gemengelage von Fragestellungen bestand, dies im Schnittbereich insbesondere zwischen der ausländerrechtlich (gegenüber Eltern und Schwester differenzierten) Behandlung der Antragstellerin, dem Versäumnis der Stadt Köln, zeitnah einer Wohnsitzänderung zuzustimmen und der Frage der Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin jedenfalls Leistungen nach einem der von ihr benannten Gesetze (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zustanden und eine Beiladung der Stadt Köln in Betracht gezogen werden konnte, war in der bei offenem Ausgang notwendigen Folgenabwägung unter Wahrung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin ein Erfolg des Eilantrags nicht unwahrscheinlich. Dies hat sich im Beschwerdeverfahren auch durch die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG durch Bescheid der Stadt Köln vom 29.03.2010 bestätigt. [...]