Aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Zuweisungsbescheid (§ 15a AufenthG), da bei der Verteilung auf die Länder der Haushaltsgemeinschaft von Eltern und minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen ist. Dem steht nicht entgegen, dass noch keine Geburtsurkunde mit der Eintragung des Antragstellers als Vater vorgelegt wurde; die Vorlage der Vaterschaftsanerkennung genügt, da keine offenkundigen Zweifel an der Wirksamkeit der Vaterschaft vorliegen.
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Das gegen die kraft Gesetzes, § 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG, sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung gerichtete Rechtsschutzbegehren des ghanaischen Antragstellers ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Es hat auch in der Sache Erfolg, weil der angegriffene Bescheid nach der im vorliegenden Verfahren veranlassten summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Das vom Antragsteller geltend gemachten Interesse daran, mit dem am 15.05.2009 geborenen Mädchen ..., deren Vater zu sein er anerkannt hat, und der Kindesmutter in Hamburg zusammenleben zu können, hat deshalb höheres Gewicht als das öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der durch illegale Zuwanderer verursachten Belastungen.
Die mit der Klage angegriffene Verteilungsentscheidung ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Zwar unterliegt der Antragsteller unzweifelhaft der nach § 15a Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Verteilung auf die Länder. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des betroffenen Ausländers, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden, § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Doch ist gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG der Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer dies vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hat. Eine gleichwohl erfolgende Entscheidung nach § 15a AufenthG ist rechtswidrig (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 8.02.2010 - 15 E 143/10 - Juris Rn. 15 m. w. Nw.). So verhält es sich hier.
Der Antragsteller hat bereits am 19.01.2010 unter Hinweis auf die Vaterschaft an dem Kind ... und das Zusammenleben mit ihm und der Mutter die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und zugleich die "Zuweisung" nach Hamburg beantragt. Nach Sachaktenlage hat er die am 15.02.2010 errichteten notariellen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts am 17.02. und 24.02.2010 eingereicht. Damit hat der Antragsteller beachtliche Umstände im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, nämlich eine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm als Elternteil und einem minderjährigen Kind, rechtzeitig, nämlich vor Ergehen der fraglichen Entscheidung vom 29.03.2010, geltend gemacht. Dies bezweifelt die Antragsgegnerin zu Recht nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller die seiner Verteilung entgegenstehenden Umstände auch im Sinne der zitierten Vorschrift "nachgewiesen" hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht, wie von ihm gefordert, eine Geburtsurkunde mit seiner Eintragung als Vater vorzulegen vermocht hat (offenbar, weil der zuständige Standesbeamte die "Beischreibung" des Antragstellers mangels Vorliegens eines Nationalpasses und einer übersetzten eigenen Geburtsurkunde verweigert hat). Denn die Vorlage der genannten Dokumente ist keine zwingende Voraussetzung für einen "Nachweis" der Vaterschaft und damit des Vorliegens der vom Antragsteller gegen seine Verteilung geltend gemachten Umstände. Es kommt nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Antragsteller insoweit einen vollen Nachweis im Rechtssinne erbracht hat. Es muss deshalb nicht vertieft die materiellrechtliche Bedeutung der einer widerlegbaren Vermutung, § 60 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 PStG, gleichkommenden Beweiskraft einer Eintragung im Geburtsregister erörtert werden.
Im Rahmen einer Entscheidung nach § 15a AufenthG ist lediglich darauf abzustellen, unter welchen Voraussetzungen nach Satz 6 der Norm erhebliche Umstände berücksichtigungsfähig sind. Daran dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das folgt bereits daraus, dass die Entscheidung nach § 15a AufenthG, wie schon der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der Suspensivwirkung der Klage zeigen, unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.07.2009 - 3 S 24.09 - Juris Rn. 12). Deshalb "weist" ein Ausländer der Verteilung entgegenstehende Umstände "nach", indem er sie durch geeignete Nachweise glaubhaft macht (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 8.02.2010, ebenda). Es ist mithin nur eine summarische Prüfung veranlasst, welche bei verständiger und lebensnaher Wertung keine Zweifel am Vorliegen der jeweils erheblichen Rechtstatsachen aufkommen lässt (vgl. VG Münster, Beschl. v. 13.05 2009 - 1 L 162/09 - Juris Rn. 12).
Diesen Anforderungen genügen jedoch die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente. Der Antragsteller ist als Vater des Kindes ... anzusehen, weil er die Vaterschaft formwirksam - bei ebenfalls formwirksamer Zustimmung der Kindesmutter - anerkannt hat, §§ 1597 Abs. 1, 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB. Dass die entsprechenden Erklärungen auch von den Standesbeamten beurkundet werden können, § 44 Abs. 1 Satz 1 PStG, steht der Wirksamkeit der hier gewählten notariellen Beurkundung nicht entgegen.
Materiellen Zweifeln an der Wirksamkeit der Vaterschaft, § 1594 Abs. 1, Abs. 2 BGB, nachzugehen, bestünde im Verfahren nach § 15a AufenthG allenfalls dann Anlass, wenn sie offenkundig wären. Dafür jedoch ist nichts ersichtlich. Das vom Antragsteller geltend gemachte familiäre Zusammenleben stellt die Antragsgegnerin nicht in Frage, weshalb die in Rede stehenden Umstände nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zwingend zu berücksichtigen waren. [...]