BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 14.06.2010 - 5383056-150 - asyl.net: M17243
https://www.asyl.net/rsdb/M17243
Leitsatz:

Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 19.4.2010 sind alle Organtransplantationen im Kosovo gesetzlich verboten. Außerdem verfügen die dortigen Fachkräfte für Nephrologie bzw. Urologie weder über umfassende Fachkenntnisse noch über praktische Erfahrungen bei der Nachbehandlung von Nierentransplantaten. Auch mit der Behandlung von auftretenden Komplikationen in Form von Tendenz zur Nierenzystenbildung bzw. zur Zysteninfektion wären im Kosovo tätige Ärzte überfordert.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Kosovo, medizinische Versorgung, Nierenerkrankung, Organtransplantation
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Kosovo auszugehen ist.

Bei einer Rückkehr der Antragstellerin in den Kosovo ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellt.

Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 19.04.2010 sind alle Organtransplantationen in Kosovo gesetzlich verboten. Außerdem verfügen die dortigen Fachärzte für Nephrologie bzw. Urologie weder über umfassende Fachkenntnisse noch über praktische Erfahrungen bei der Nachbehandlung von Nierentransplantaten. Auch mit der Behandlung von auftretenden Komplikationen in Form der Tendenz zur Nierenzystenbildung bzw. zur Zysteninfektion wären im Kosovo tätige Ärzte überfordert. [...]