Haftaufhebung nach Stellung eines verwaltungsgerichtlichen Eilantrags gegen Dublin-Überstellung nach Griechenland mit Blick auf den BGH-Beschluss vom 25.2.10 (- V ZB 172/09 - [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 174 ff.]).
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Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der die Sicherungshaft anordnende Beschluss vom 11.05.2010 aufgehoben; die sofortige Haftentlassung des Betroffenen wird angeordnet.
Gründe:
Der Betroffene hat am 01.06.2010 bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel gestellt, seine Zurückschiebung nach Griechenland vorläufig auszusetzen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.02.2010 ist die angeordnete Sicherungshaft aufzuheben, § 426 Abs. 1 FamFG. Im Übrigen hat die Beteiligte am 15.06.2010 gleichfalls die sofortige Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragt, § 426 Abs. 2 FamFG. [...]