OVG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2010 - 1 B 123/10; 1 S 124/10 - asyl.net: M17263
https://www.asyl.net/rsdb/M17263
Leitsatz:

Art. 6 Abs. 1 GG kann unter Umständen auch dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung zwar noch nicht vorhanden ist, aus den Gesamtumständen jedoch zu entnehmen ist, dass die Herstellung einer solchen Beziehung ernsthaft angestrebt wird.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Duldung, Eltern-Kind-Verhältnis, deutsches Kind, Kindeswohl, familiäre Lebensgemeinschaft, Umgangsrecht, Deutschkenntnisse
Normen: AufenthG § 60a, GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde im Verfahren 1 B 123/10 (Duldungsbegehren), bei der das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er von der Antragsgegnerin die weitere Duldung seines Aufenthalts verlangen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngster Zeit wiederholt unterstrichen, dass die Umgangskontakte des nichtsorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kind aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben können (vgl. B. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris; B. v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 – InfAuslR 2009, 150). Eine Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung zwischen Elternteil und Kind dient grundsätzlich dem Kindeswohl und entspricht darüber hinaus dem berechtigten Elterninteresse, an der Erziehung des Kindes teilzuhaben. Dass der Umgangsberechtigte in diesem Fall nur ausschnittsweise am Leben des Kindes teilnehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Art. 6 Abs. 1 GG kann es deshalb gebieten, dem ausländischen Elternteil aufenthaltsrechtlich die Wahrnehmung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind tatsächlich – im Rahmen des Üblichen – regelmäßige Umgangskontakte stattfinden und auf diese Weise eine Eltern-Kind-Beziehung gelebt wird.

Nach diesem Maßstab kann der Antragsteller, der Vater des 2001 geborenen Kindes K. ist, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird. Denn zwischen ihm und seiner Tochter besteht keine gelebte Eltern-Kind-Beziehung. Umgangskontakte, die vom Jugendamt vermittelt wurden, hat es zwischen Januar und September 2007 gegeben (2-wöchentlich für 1 Stunde), seitdem haben solche Kontakte nicht mehr stattgefunden. Das Familiengericht hat vielmehr mit Beschluss vom 02.03.2009 aus Gründen des Kindeswohls (§ 1684 Abs. 4 BGB) für ein – weiteres – Jahr den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter ausgesetzt. Zur Begründung hat das Familiengericht, gestützt auf ein psychologisches Gutachten vom 17.11.2008, ausgeführt, dass die Tochter nur eine rudimentäre Beziehung zu dem Antragsteller habe. Dem Antragsteller gelinge es seit Jahren nicht, einen wirklichen Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen, wozu maßgeblich beitrage, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, sich mit dem Kind, das inzwischen die Grundschule besuche, sprachlich zu verständigen. Der Antragsteller behaupte zwar, seine deutschen Sprachkenntnisse hätten sich deutlich verbessert, das sei aber ausweislich des Eindrucks, den das Familiengericht in dem Anhörungstermin vom 22.01.2009 gewonnen habe, nicht der Fall. Das Kind habe sich sowohl gegenüber der psychologischen Gutachterin als auch gegenüber der vom Gericht bestellten Verfahrenspflegerin dahin geäußert, dass es seinen Vater nicht sehen wolle. Umgangskontakte im gegenwärtigen Zeitpunkt würden zu einer vollständigen Abwendung vom Vater führen. [...]

Eine andere Frage ist, dass dem ausländischen Elternteil unter Umständen aufenthaltsrechtlich Gelegenheit gegeben werden muss, eine solche bislang nicht vorhandene Beziehung herzustellen. Denn für das Fehlen einer entsprechenden Beziehung kann es Gründe geben, die nicht in die Sphäre des ausländischen Elternteils fallen. In diesem Fall kann Art. 6 Abs. 1 GG es gebieten, in angemessener Weise aufenthaltsrechtlich die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Beziehung aufzubauen. Maßgeblich sind insoweit stets die Verhältnisse des Einzelfalls.

Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Antragsteller indes nicht verlangen, dass sein weiterer Aufenthalt geduldet wird. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit Gelegenheit gehabt, eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, hat diese Gelegenheit aber nicht genutzt. Dem Beschluss des Familiengerichts vom 02.03.2009 lässt sich entnehmen, dass dieser Fehlschlag maßgeblich in seine Sphäre fällt. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Antragsteller inzwischen seine unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, die bisher bereits der sprachlichen Verständigung mit dem Kind entgegenstanden, verbessert hat. Abgesehen davon, dass er dem Gericht entgegen seiner Ankündigung das Ergebnis des am 16. und 17.04.2010 absolvierten Deutschtests nicht vorgelegt hat, änderte das nichts daran, dass nicht erkennbar ist, woraus sich nunmehr ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben sollte. Voraussetzung dafür wäre nicht zuletzt eine selbstkritische, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem bisherigen Scheitern. Der Antragsteller hat dazu konkret nichts vorgetragen. Dass Art. 6 Abs. 1 GG unter diesem Umständen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen für ihn entfalten könnte, kann nicht angenommen werden. [...]