VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 B 1324/10 - asyl.net: M17269
https://www.asyl.net/rsdb/M17269
Leitsatz:

Der Lauf einer gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG festgesetzten Sperrfrist von Ausweisung und Abschiebung beginnt mit der erstmaligen Ausreise. Reist der Ausländer vor Ablauf der Frist wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, werden die Zeiten des Aufenthalts in der Bundeserpublik Deutschland bei der Berechnung, ob die Frist verstrichen ist, nicht mitgezählt (im Anschluss an OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2008 - 11 LB 15/08 - juris [asyl.net, M13499]). (Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Sperrwirkung, Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Besuchsvisum
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Annahme der Antragsgegnerin, dass derzeit ein Anspruch der Antragstellerin auf eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wegen der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung der Antragstellerin (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nicht besteht, trifft zu.

In der Ausweisungsverfügung des Landkreises W. vom 30. November 2000 ist eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat in Ziff. 2 des Bescheides vom 3. Mai 2010 die Sperrfrist für die Abschiebung vom 7. März 2001 auf vier Jahre mit der Möglichkeit, zwei Jahre vor Ablauf der Frist eine Verkürzung zu beantragen, bestimmt.

Zwar gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Fristen mit der ersten Ausreise der Antragstellerin am 7. März 2001 zu laufen begonnen haben. Sie sind aber noch nicht verstrichen. Denn die Zeiten, in denen sich die Antragstellerin seither in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgerechnet. In § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist nur der Beginn der Sperrfrist geregelt. Ihr Ende ist mithin durch Auslegung der Vorschrift zu bestimmen. Nach Sinn und Zweck können danach die Zeiten von Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigt werden. Denn die in § 11 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 AufenthG vorgesehene Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung dient gerade dazu, weitere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit durch die in der Regel befristete (vgl. Satz 3 der Vorschrift) Fernhaltung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 372>). Hält sich der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland auf, kann mithin der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht erreicht werden. Diesem würde es zudem in gravierender Weise widersprechen, wenn die Einreise entgegen der Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch noch dadurch privilegiert würde, dass die sich anschließenden Zeiten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Fristberechnung berücksichtigt werden (vgl. ebenso ohne nähere Begründung OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2008 - 11 LB 15/08 - <juris, Rn. 95>). Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 6. November 2002 - 5 K 3674/02 - InfAuslR 2003, 150) folgt die Kammer daher nicht.

Die Antragstellerin hat sich nach dem weitgehend übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und den Erkenntnissen, die sich aus den Einreise- und Ausreisestempeln in ihrem Pass ergeben, in der Zeit von 13. September 2001 bis zum 21. August 2003 mehrfach mit Besuchsvisa in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Seit dem 7. September 2003 lebt sie dauerhaft hier. Insgesamt lebte sie in dieser Zeit daher lediglich 642 Tage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit die Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 22. Juni 2010) weitere Ausreisezeiten in den Jahren 2004 bis 2008 benennt, ist für die Kammer schon fraglich, ob diese überhaupt berücksichtigt werden könnten, weil die Antragstellerin in dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und sich daher lediglich besuchsweise in ihrem Heimatland aufhielt. Darüber hinaus hat sie für die Jahre 2004 und 2005 anhand ausländischer Einbzw. Ausreisestempel lediglich 23 weitere Tage konkret benannt, an denen sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befunden haben soll. Für die Ausreisen in den Jahren 2007 und 2008 vermochte die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin nicht anzugeben, wann sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. [...]