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BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 8.09 - asyl.net: M17286
https://www.asyl.net/rsdb/M17286
Leitsatz:

Auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit 1999 kann eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG) abgelehnt werden, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben. Allerdings kann die Behörde im Einzelfall rechtmäßig auch anders entscheiden und nach ihr vorbehaltenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine Einbürgerung gewähren, etwa wenn beachtliche Integrationsleistungen vorliegen. Ein einklagbarer Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Schlagwörter: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Ermessenseinbürgerung, Deutschkenntnisse, Analphabeten, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention
Normen: StAG § 8, StAG § 10 Abs. 1 Nr. 6, GFK Art. 34
Auszüge:

1. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007).

2. Die Einbürgerungsbehörde darf bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten eines Ausländers berücksichtigen, dass er Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und bei denen auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen.

3. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG können unzureichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache durch anderweitige Integrationsleistungen ausgeglichen werden.

(Amtliche Leitsätze)

[...]

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung hat. Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger nicht über die für eine Einbürgerung nach §§ 10, 11 StAG erforderlichen Mindestkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (dazu 1.). Die Beklagte hat auch das ihr nach § 8 StAG eingeräumte Einbürgerungsermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, den Kläger nicht einzubürgern (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 10, 11 StAG, weil er nicht über die für eine Anspruchseinbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. [...]

1.2 Der Kläger erfüllt nach diesen tatsächlichen Feststellungen erst recht nicht die höheren Erfordernisse nach § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG (F. 2007), nach dem die Einbürgerungsvoraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegt, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

Diese Neufassung der Sprachanforderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist auch nicht mit Blick darauf für den Kläger günstiger (§ 40c StAG <F. 2007>), dass von den Sprachanforderungen als Einbürgerungsvoraussetzung abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG <F. 2007>). Der Kläger leidet nicht an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung und befindet sich auch in einem Alter, in dem Kenntnisse der Schriftsprache regelmäßig vorhanden oder zumindest erlernbar sind, diese Einbürgerungsvoraussetzung also erfüllt werden könnte. Der Kläger ist vielmehr Analphabet.

Analphabetismus bezeichnet kulturell, bildungs- oder psychisch bedingte individuelle Defizite im Lesen und/oder Schreiben bis hin zu völligem Unvermögen. Er ist als solcher keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007) (s.a. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2009 - 30 V 55.08 - juris <zu § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG>; LSG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2004 - L 3 RJ 15/03 - juris). Hierfür müssten die unzureichenden Sprachkenntnisse ihre wesentlichen Ursachen in einer Krankheit oder einer Behinderung haben, die auch einer Überwindung dieses Zustandes entgegenstehen. Dies ist bei dem hier vorliegenden (primären) Analphabetismus nicht der Fall. Analphabetismus hat zwar vielfältige Ursachen, die auch mit der Sozialisation oder der geistigen Entwicklung eines Menschen zusammenhängen können. Er kann zwar durch eine Behinderung, vor allem eine geistige Behinderung oder längerfristige oder chronische Krankheit verursacht oder mit dem als Lernbehinderung bezeichneten Komplex verbunden sein. Ein nicht behebbares Schicksal ist er - auch für erwachsene Menschen - indes nicht. Zu einer Behinderung wird Analphabetismus auch nicht durch die sozialen Folgen, die er für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben kann.

Es ist tatrichterlich nicht festgestellt - und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht -, dass er deswegen Analphabet sei, weil er zum Erlernen der Schriftsprache (Lese- und Schreibfähigkeit) wegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei. Der Kläger selbst macht geltend, deswegen Analphabet zu sein, weil er in der Türkei als Kind nicht in die Schule gegangen sei.

§ 10 Abs. 6 StAG (F. 2007) ist auch nicht zu Gunsten von Einbürgerungsbewerbern entsprechend anzuwenden, die Analphabeten sind. Es ist keine Regelungslücke gegeben, die durch Analogie oder erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Es fehlt schon jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007) nicht erkannt haben könnte, dass auch Analphabeten die - erhöhten - Sprachanforderungen nicht erfüllen. Systematisch gegen eine Lücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorausgesetzten „ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache“ mit § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 AufenthG über § 10 Abs. 6 StAG hinausgehende Ausnahmeregelungen geschaffen hat. Denn § 10 Abs. 6 StAG erlaubt zwar - ähnlich wie § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG - eine Ausnahme von der Notwendigkeit ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. § 10 Abs. 6 StAG enthält aber keine Regelung, nach der zur Vermeidung einer Härte auch in Fällen, in denen keine Krankheit oder Behinderung vorliegt, von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden kann (§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), und auch nicht die Möglichkeit, ausnahmsweise die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können, ausreichen zu lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Dass Einbürgerungsbewerber, die Analphabeten sind, nach § 10 StAG keinen Einbürgerungsanspruch haben, war dem Gesetzgeber zudem aufgrund der Urteile des Senats vom 20. Oktober 2005 (a.a.O.) bekannt; der Gesetzgeber wollte durch die ausdrücklichen Regelungen bei der Anspruchseinbürgerung das Niveau der Sprachanforderungen gerade anheben (s.a. Berlit, InfAuslR 2007, 457 461>).

2. Der Kläger kann seine Einbürgerung auch nicht nach § 8 StAG beanspruchen. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden, gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung (2.1) mit erheblichem und hier ausschlaggebendem Gewicht berücksichtigen durfte, dass der Kläger nicht lesen kann (2.2), und die Ablehnung seiner Einbürgerung auch sonst nicht ermessensfehlerhaft ist (2.3).

2.1 Nach § 8 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden. Die Einbürgerung steht auch bei Erfüllung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StAG bezeichneten Mindestvoraussetzungen im grundsätzlich weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. [...]

Es kann auch offenbleiben, ob der Bezug von Wohngeld geeignet ist, die Unterhaltsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG) als Einbürgerungsvoraussetzung zu berühren und unter welchen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 StAG in Fällen eines nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG etwa dem Grunde nach beachtlichen Wohngeldbezuges von dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit abzusehen ist, wenn Wohngeld allein wegen einer überdurchschnittlichen Familiengröße bezogen wird. Rechtsirrig ist jedenfalls die von der Beklagten im Revisionsverfahren angedeutete Rechtsansicht, der Bezug von Wohngeld berühre bereits die Einbürgerungsvoraussetzung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 StAG), dass der Einbürgerungsbewerber eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat.

2.2 Bei der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung der Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass diese bei der Ausübung des Ermessens der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe Bedeutung beigemessen und hier wegen Fehlens dieser Sprachvoraussetzungen ein öffentliches Interesse abgelehnt hat, weil auch keine atypische Situation vorliege, welche ein Absehen von den Sprachanforderungen gebiete. Der Beklagten wäre allerdings in Bezug auf die Sprachanforderungen auch eine andere Gewichtung und Entscheidung als aus ihrer Sicht zweckmäßiger eröffnet gewesen.

2.2.1 Die Einbürgerungsbehörde darf bei der nach § 8 StAG zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten eines Ausländers berücksichtigen, dass er Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und bei denen auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen.

a) Gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache haben Bedeutung nicht nur als Einbürgerungsvoraussetzung für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gilt, dass Einbürgerungsbewerber sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnumgebung integriert sein sollten. Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der schriftlichen Kommunikation zukommt, erfordert dies regelmäßig auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O.). Diese Sprachanforderungen sind nicht Selbstzweck; sie sind vielmehr typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration.

Bereits dies rechtfertigt ihre Berücksichtigung auch bei der Ermessenseinbürgerung. Die Integrationsanforderungen sind bei der Ermessenseinbürgerung nicht grundsätzlich niedriger anzusetzen als bei der Anspruchseinbürgerung. Sie unterscheiden sich von diesen auch nicht qualitativ.

Der systematische Zusammenhang zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung rechtfertigt ebenfalls eine Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen und -ausschlussgründe der §§ 10, 11 StAG; sie enthalten auch hinsichtlich der Sprachanforderungen keine abschließende Regelung. Soweit sie in § 8 Abs. 1 StAG nicht schon auf der Tatbestandsebene modifiziert sind, dürfen die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschlussgründe der §§ 10, 11 StAG der Sache nach bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden; § 11 StAG (F. 2007) gilt ohnehin unmittelbar auch für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Unterschiede ergeben sich bei Anspruchsausschlussgründen allein in Bezug auf die Rechtsfolge. Sie führen bei der Anspruchseinbürgerung zwingend zur Ablehnung der Einbürgerung, während sie bei der Ermessenseinbürgerung als ermessenserheblicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind, die Entscheidung aber nicht notwendig im Ergebnis vorprägen. Soweit die Mindestvoraussetzungen bei der Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt sind, wird im Rahmen des § 8 StAG allein eine flexiblere Entscheidung ermöglicht, die nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles eine Absenkung der Sprachanforderungen bis hin zum vollständigen Verzicht auf Kenntnisse der Schriftsprache gestattet.

Die Auslegung, dass der Einbürgerungsbewerber auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in der Lage sein muss, einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens zu lesen, zu verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiederzugeben, entspricht auch Nr. 8.1.2.1.1 Satz 2 StAR-VwV. Die Verwaltungsvorschrift bindet zwar die Verwaltungsgerichte nicht, steuert aber das Ermessen der Einbürgerungsbehörden im Interesse eines gleichheitskonformen Ermessensgebrauchs, ohne den Verzicht auf "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auszuschließen. Dies ist auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 K 756/08 -; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2008 - Au 1 K 07.1168 -; VG Darmstadt, Urteil vom 24. August 2007 - 5 E 1163/06 (3) -; BayVGH, Urteil vom 20. November 2006 - 5 BV 04.35 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 3 Q 11/05 -) sowie im Schrifttum (Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O. § 8 Rn. 58 ff.; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG Rn. 201 ff., 216 ff.) anerkannt.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 17.05 - (a.a.O.) die Frage offengelassen hat, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache bei einer auf § 8 StAG gestützten Ermessenseinbürgerung zu stellen sind und welches Gewicht bei der nach § 8 StAG zu treffenden, die Belange des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigenden Ermessensentscheidung einem tatsächlich etwa geringeren Integrationsbedarf oder den vom Gesetzgeber im Aufenthaltsrecht für die Niederlassungserlaubnis geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Anspruchseinbürgerung zwischenzeitlich in § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007) Ausnahmen von den Sprachanforderungen (§ 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG <F. 2007>) normiert. Diese Ausnahmen berücksichtigen Fallkonstellationen, denen nach der früheren Rechtslage nur im Rahmen der Ermessenseinbürgerung Rechnung getragen werden konnte (s.a. Nr. 8.1.2.1.1 Satz 4 StAR-VwV).

b) Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber Analphabet ist und daher nicht über die Grundkenntnisse der Schriftsprache verfügt, die im Regelfall verlangt werden können, gebietet für sich allein nicht, aus Härtegründen von diesem Erfordernis abzusehen. § 10 Abs. 6 StAG (F. 2007) bekräftigt bei einer systematischen Auslegung vielmehr, dass das Fehlen gewisser Grundkenntnisse der Schriftsprache (hier: Lesefähigkeit) nicht schon dann unbeachtlich ist, wenn es auf Analphabetismus zurückzuführen ist, sondern regelmäßig nur dann, wenn Grund hierfür Krankheit, Behinderung oder Alter ist.

Das nach § 8 StAG eingeräumte Einbürgerungsermessen lässt zwar Raum für die Berücksichtigung weiterer Gründe für das Unvermögen, Deutsch lesen zu können, oder den Verzicht auf Mindestkenntnisse auch der Schriftsprache in Fällen, in denen dies zur Vermeidung einer Härte oder wegen anderweitiger Integrationsleistungen angezeigt ist. Analphabetismus ist aber für sich allein keine Härte. Keine andere Beurteilung gebietet, dass im Bundesgebiet eine Vielzahl von Personen lebt, die auch ohne (ausreichende) Kenntnisse der Schriftsprache ihr Alltagsleben bewältigen und dies auch für einen gewissen Anteil der im Bundesgebiet lebenden Ausländer gilt (s. Sonja Haug, Sprachliche Integration von Migranten in Deutschland, Working Paper 14/2008 der Forschungsgruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Mai 2008, S. 39 ff.).

2.2.2 Die Einbürgerungsbehörde darf in Fällen, in denen ein Einbürgerungsbewerber als Analphabet nicht über Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (Lesekenntnisse) verfügt, ohne dass dies auf Krankheit, Behinderung oder Alter zurückzuführen ist, diesem Umstand auch ein erhebliches Gewicht beimessen, das für eine Einbürgerung streitende Belange überwiegen kann. Nicht zu vertiefen ist hier, dass sie hierzu unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit nicht verpflichtet ist und der Verzicht auf Kenntnisse der deutschen Schriftsprache jedenfalls dann ermessensfehlerfrei möglich ist, wenn eine für die Einbürgerung hinreichende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse anderweitig belegt und im Einzelfall die Grundannahme des Gesetzgebers, dass Kenntnisse der deutschen Schriftsprache Voraussetzung einer gelungenen Integration sind, zumindest abgeschwächt ist.

Das nach § 8 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet der Einbürgerungsbehörde die Befugnis, auch nach langjährigem Inlandsaufenthalt, der sprachbedingte Integrationsschwierigkeiten im Einzelfall nicht hat erkennen lassen, nach Maßgabe ihrer integrationspolitischen Vorstellungen zumindest für den Regelfall daran festzuhalten, dass der Einbürgerungsbewerber Deutsch zumindest muss lesen können.

Für die Gewichtung unzureichender Kenntnisse der Schriftsprache dürfen die Gründe, aus denen diese nicht ausreichend sind, auch insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht auf Krankheit, Behinderung oder Alter zurückzuführen sind. Bei einem Einbürgerungsbewerber, der auch in seiner Herkunftssprache Analphabet ist, darf darauf abgestellt werden, welche Eingliederungsbemühungen er unternommen hat oder ob die Gründe, die einen hinreichenden Spracherwerb im Ergebnis verhindert haben, von ihm zu vertreten sind. In § 10 Abs. 3 StAG hat für die Anspruchseinbürgerung der Gedanke gesetzlich Niederschlag gefunden, dass das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Einbürgerung wächst, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber aktiv um seine Integration und die Beseitigung von Integrationshindernissen bemüht. Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Ermessenseinbürgerung von Bedeutung. Es darf daher - insoweit zu Lasten eines Einbürgerungsbewerbers - berücksichtigt werden, wenn dieser ihm erreichbare und zumutbare, insbesondere geeignete und erfolgversprechende Möglichkeiten, Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache zu erwerben, nicht ergriffen hat. Bemühungen um den Spracherwerb sind auch Personen abzuverlangen, die in ihrer Herkunftssprache Analphabeten sind; die Belastungen, die mit dem Erwerb von Mindestkenntnissen der Schriftsprache verbunden sind, sind dabei grundsätzlich auch neben einer Erwerbstätigkeit oder der Erfüllung von Familienpflichten zumutbar. Die Anforderungen an solche Bemühungen dürfen indes nicht überspannt werden und müssen neben der persönlichen Situation des Ausländers auch die Erreichbarkeit geeigneter Sprachvermittlungsangebote berücksichtigen. Bei der Ermessensentscheidung sind ernsthafte Bemühungen um den Erwerb der angezeigten Grundkenntnisse der Schriftsprache im Rahmen einer Gesamtabwägung auch dann zu würdigen, wenn der erhoffte Erfolg nicht oder nur teilweise erreicht werden konnte.

Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben hiernach ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie darauf abgestellt haben, dass der Kläger keine Kenntnisse der deutschen Schriftsprache besitze. Dies gilt bei ihm ungeachtet dessen, dass er Analphabet ist; es liegt keine atypische Situation vor, weil dies nicht auf Krankheit oder Behinderung zurückzuführen ist, von ihm erwartet werden konnte, dass er sich die notwendigen Sprachkenntnisse aneignet, und er ihm zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb nicht unternommen hat. [...]

2.3.4 Nicht ermessensfehlerhaft ist auch, dass die Beklagte den Flüchtlingsstatus des Klägers nicht berücksichtigt hat. Dabei kann offenbleiben, ob aus Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention, nach dem die vertragsschließenden Staaten gehalten sind, soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge zu erleichtern, ein innerstaatlich unmittelbar anwendbares, auf das Einbürgerungsermessen einwirkendes Wohlwollensgebot folgt. Denn hieraus folgt jedenfalls nicht, dass deswegen von einer Einbürgerungsvoraussetzung, die - wie die Sprachanforderungen - der Eingliederung dient, abzusehen wäre. [...]