Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hat. Diese Frage ist im Hinblick auf die vom BAMF vorgetragene divergierende Rechtsprechung erstinstanzlicher Gerichte, insbesondere in Griechenland-Fällen, von grundsätzlicher Bedeutung.
[...]
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Denn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist dargelegt und auch gegeben.
Die mit dem Antrag u.a. sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen, für dessen Prüfung ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Dublin II-VO zuständig ist, einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO haben, ist - auch im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten divergierenden Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte - von grundsätzlicher Bedeutung und stellt sich für eine Vielzahl von Asylverfahren - insbesondere in Fällen, in denen Griechenland für die Prüfung des Asylantrags nach der Dublin II-VO zuständig ist. [...]