BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 - asyl.net: M17351
https://www.asyl.net/rsdb/M17351
Leitsatz:

Bei der Einbürgerung älterer Personen unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG) sind nur solche Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unverhältnismäßig, die einen Bezug zum Lebensalter dieser Person aufweisen (hier: Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit).

Schlagwörter: Einbürgerung, Russische Föderation, Staatsangehörigkeitsrecht, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, besondere Härte, Härtefall, Revisionsverfahren, ältere Person, unverhältnismäßige Schwierigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.

1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. [...]

2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).

2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.

2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". [...] Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). [...]

2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.

Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".

Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.

b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.

aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. [...]

bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.

cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. [...]