OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2010 - A 1 A 530/09 - asyl.net: M17359
https://www.asyl.net/rsdb/M17359
Leitsatz:

Eine Erkrankung kann ein wichtiger Grund für eine Terminsaufhebung darstellen, wenn entweder die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt oder das Erscheinen zum Termin wegen fehlender Reisefähigkeit unzumutbar ist. Die Darlegung obliegt dem anwaltlich vertretenen Kläger, eine Verpflichtung des Gerichts zur Nachfrage bei dem behandelnden Arzt traf das Gericht auch mit Blick auf die Schweigepflicht nicht.

Schlagwörter: Prozessrecht, Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, mündliche Verhandlung, Reisefähigkeit, Berufungszulassungsantrag, rechtliches Gehör
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, VwGO § 173, ZPO § 227
Auszüge:

[...]

Eine Gehörsverletzung liegt hier nicht in dem Umstand, dass es das Verwaltungsgericht auf den Antrag vom 25.8.2009 abgelehnt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.8.2009 aufzuheben. Zwar kann eine hier geltend gemachte Erkrankung einen erheblichen Grund i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO für eine Terminsaufhebung darstellen. Hierzu müsste die Erkrankung entweder die Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigen oder sein Erscheinen zum Termin wegen fehlender Reisefähigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Deshalb genügt jedoch ein ärztliches Attest zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert (vgl. nur BFH, Beschl. v. 27.4.2005 - XB 130/04 m.w.N.). Folglich rechtfertigt die vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche sich zu Art und Schwere der Erkrankung nicht verhält, keinen Verlegungsanspruch. Deren Darlegung oblag dem anwaltlich vertretenen Kläger, eine Verpflichtung des Gerichts zur Nachfrage bei dem behandelnden Arzt traf das Gericht - zumal in Ansehung der ärztlichen Schweigepflicht - nicht. Auf die Ablehnung des Verlegungsantrages und dessen Bekanntgabe per Fax noch am 25.8.2009 hat er sich hingegen näherer - vom Gericht in seinem Beschluss zudem angeregter - Darlegung enthalten. [...]