Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen drohender Zwangsbeschneidung in Burkina Faso.
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a) Die Voraussetzungen des in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots sind im Falle der Klägerin gegeben, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie ihren Heimatstaat wegen ihr unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihr bei ihrer Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Dabei gilt für die Klägerin als Vorverfolgte ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nur zugemutet werden kann, wenn Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 25.9.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE70, 169).
Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Schon beim Bundesamt hat sie vorgetragen, dass sie ihr Heimatland wegen der ihr drohenden Beschneidung verlassen hat. Dabei hat sie im Wesentlichen übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert, dass der Vater und seine Familienangehörigen schon immer eine Beschneidung gewünscht hätten und nach dem Tod der Mutter, die sich der Beschneidung widersetzt hatte, offenbar alles daransetzten, die Beschneidung nunmehr durchzusetzen. Wie ernst die Bedrohung durch die Familie war (und ist), zeigt sich daran, dass der Bruder des Vaters trotz der staatlichen Strafdrohung bei seiner Tochter eine Beschneidung hat vornehmen lassen und der Vater der Klägerin sich auch durch die gegenüber dem Bruder verhängte Gefängnisstrafe von seinen Bestrebungen nicht hat abhalten lassen. Die insoweit vom Bundesamt in seinem Schriftsatz vom 6.3.2006 angestellten Überlegungen sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat ihre Geschichte im wesentlichen schlüssig, detailreich und ohne Widersprüche vorgetragen, so dass keine Veranlassung besteht, am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zu zweifeln. [...]