VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - asyl.net: M17473
https://www.asyl.net/rsdb/M17473
Leitsatz:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist im Beschwerdeverfahren eine Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstandes nicht zulässig (vgl. B.v. 15.01.2006 - 11 S 1455/06 -; v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -).

2. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn nach Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt war, im Hinblick auf sodann entstandene Zweifel daran, ob eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mit der Antragstellung bei der Ausländerbehörde verbunden war, im Beschwerdeverfahren zusätzlich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hilfsweise) gestellt wird.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Studium, vorläufiger Rechtsschutz, Auflage, Erlöschen, Streitgegenstand, Auseinandersetzungsgebot, Exmatrikulation, Verlängerungsantrag, Erteilung, Visum, Zumutbarkeit, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Fiktionswirkung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, AufenthG § 16 Abs. 1, AufenthG § 16 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Der Senat geht davon aus, dass der nunmehr gestellte Hilfsantrag in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde.

Der Senat vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass wegen des "Auseinandersetzungsgebots" des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren eine Änderung des Streitgegenstands, namentlich auch eine Antragserweiterung nicht stattfindet (vgl. B.v. 15.01.2006 - 11 S 1455/05 - VBlBW 2006, 285). Eine Ausnahme ist aber zu machen, wenn bei unverändertem Streitstoff mit Rücksicht auf die Problematik des statthaften Antrags in den Fällen eines abgelehnten Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, insbesondere wenn die Entstehung einer mit der Antragstellung verbundenen Rechtsfolge im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG unklar oder umstritten ist, vom Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu dem nach § 123 Abs. Satz 1 VwGO übergegangen oder letzterer hilfsweise gestellt wird.

Der Antragserweiterung steht auch nicht § 91 VwGO entgegen, da sich die Antragsgegnerin rügelos zur Sache eingelassen hat.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich jedoch nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.03.2010 anzuordnen oder die Abschiebung des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen wäre.

Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Ziffer 1 der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weil bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht die Aufenthaltserlaubnis vom 19.10.2007 abgelaufen war.

Der Hauptantrag ist schon nicht statthaft, weil mit der am 22.09.2009 erfolgten Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine der Rechtsfolgen des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG verbunden war. Denn die dem Antragsteller am 19.10.2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis war in eindeutiger und nicht misszuverstehender Weise unter die auflösende Bedingung gestellt worden, dass sie erlischt, wenn das Studium der Elektrotechnik an der Universität Mannheim aufgegeben wird. Diese Bedingung war hier jedoch infolge der zum Ablauf des 28.02.2009 erfolgten endgültigen und auch später nicht aus Härtegründen wieder rückgängig gemachten Exmatrikulation eingetreten. Demzufolge hielt sich der Antragsteller am 22.09.2009 unerlaubt im Bundesgebiet auf, weshalb mit der Stellung des Antrags an diesem Tag keine der in § 81 Abs.3 oder 4 AufenthG bezeichneten Rechtswirkungen verbunden war mit der Folge, dass ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz VwGO nicht statthaft ist (vgl. Senatsb. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81). [...]