Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines Vaterschaftsurteils, da nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Ouagadougou für Zustellungen im Niger regelmäßig mit sehr langen Bearbeitungszeiten und letztlich mit der Nichterledigung des Zustellungsersuchens gerechnet werden muss.
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Die öffentliche Zustellung des Urteils vom 16.10.2009 - 316 F 78/09 AG Köln - und dieses Beschlusses an den Beklagten zu 1 wird bewilligt, weil mit der Zustellung durch die nigrischen Behörden in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO). Zudem soll sich der Beklagte zu 1 zur Zeit in Ghana aufhalten, wo er allerdings keine zustellfähige Anschrift hat.
Dies ist unter anderem glaubhaft gemacht durch:
Mitteilung der Botschaft der BRD in Ouagadougou vom 21.7.2010. [...]