EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - Bolbol - C-31/09 - asyl.net: M17525
https://www.asyl.net/rsdb/M17525
Leitsatz:

Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie kommt in Betracht, wenn der Flüchtling "den Schutz und Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des [UNHCR] gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonventionen genießt". Für sog. "Palästinenaflüchtlinge" gilt, dass ein solcher Ausschlussgrund nur dann vorliegt, wenn eine Person diesen Schutz und Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt, d.h. eine Registrierung bei der UNRWA ist unerheblich (hier: staatenlose Palästinenserin aus dem Gazastreifen, die in Ungarn Asyl beantragt hat).

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Ausschlussgrund, Genfer Flüchtlingskonvention, Vorabentscheidungsverfahren, Unionsrecht, Ungarn, Palästinenser, staatenlos, UNRWA, Asylantrag, Registrierung, Schutz und Beistand einer Institution der Vereinten Nationen,
Normen: EG Art. 68, EG Art. 234, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 1 Bst. a, GFK Art. 1 D
Auszüge:

[...]

39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie schon dann genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen Schutz oder Beistand hat, oder ob es erforderlich ist, dass sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt. [...]

42 Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie, der zu ihrem Kapitel III über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gehört, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er "den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des [UNHCR] gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

43 Nach Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention findet diese "keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand" einer solchen Organisation oder einer solchen Institution genießen.

44 Die UNRWA ist eine der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention angesprochenen Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR, der, wie aus dem von der Kommission am 12. September 2001 vorgelegten Vorschlag einer Richtlinie des Rates (KOM[2001] 510 endg.) hervorgeht, gerade im Hinblick auf die besondere Lage der Palästinaflüchtlinge, die den Beistand oder Schutz der UNRWA genießen, geschaffen wurde. [...]

49 Für die Würdigung, ob eine Person wie Frau Bolbol unter Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie fällt, ist daher dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts entsprechend zu prüfen, ob es genügt, festzustellen, dass der Betroffene berechtigt ist, die von der UNRWA geleistete Hilfe in Anspruch zu nehmen, oder ob nachgewiesen sein muss, dass er diese Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen hat.

50 Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie verweist, beschränkt sich darauf, vom Anwendungsbereich des Abkommens die Personen auszunehmen, die "zurzeit" den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen.

51 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst, die als Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen.

52 Zwar ist die Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe, doch ist in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass diese Hilfe auch bei fehlender Registrierung geleistet werden kann; in diesem Fall muss es dem Betroffenen möglich sein, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen.

53 Unter diesen Umständen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt. [...]

54 Personen, die vor ihrem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling den Schutz oder Beistand der UNRWA nicht tatsächlich in Anspruch genommen haben, können diesen Antrag jedenfalls nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie prüfen lassen. [...]