Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung besteht keine Verfolgungsgefahr in Syrien allein wegen einer Asylantragstellung in Deutschland.
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Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag allein darauf, dass sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle, ob im Falle einer Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland allein bereits die Asylantragstellung einen Grund zur Verhaftung oder für Repressalien darstelle. Zur weiteren Begründung verweist er auf den Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Dezember 2009), in dem es heiße, dass es bei der Rückführung von Asylbewerbern aus Deutschland nach Syrien in drei Fällen unmittelbar bzw. kurz nach der Einreise zu Inhaftierungen gekommen sei. Insoweit bestehe weiterer Ermittlungsbedarf - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der im zweiten Halbjahr 2009 tatsächlich abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen -, um eine verlässliche Gefahrenprognose für nach Syrien zurückkehrende Asylbewerber erstellen zu können. Dies rechtfertige die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Ausgehend von diesem Vorbringen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob allein bereits die Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine beachtliche Gefahr asylerheblicher Repressalien begründet, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet und bedarf auch im Hinblick auf die dem Senat vorliegenden neueren Erkenntnisse derzeit keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.
Nach der einhelligen jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung drohen Asylbewerbern aus Syrien allein wegen der Stellung eines Asylantrages und eines gegebenenfalls mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, politisch verfolgt zu werden (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 12.2.2008 - 3 A 31/08 - und vom 11.12.2007 - 3 A 409/07 -; sowie etwa auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.3.2009 - 2 LB 643/07 - sowie Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 LA 566/08 - und vom 7.6.2007 - 2 LA 416/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A - sowie zuletzt Beschluss vom 16.3.2010 - 14 A 729/10.A - m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.1.2008 - 3 L 75106 -; Hess. VGH, Beschluss vom 3.8.2004 - 3 UE 1675/03.A -; OVG Bremen, Urteil vom 13.4.2000 - 2 A 466/99.A -; dokumentiert bei Juris).
Der vom Kläger angeführte Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 zu dessen Lagebericht bietet keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in einem berufungsgerichtlichen Verfahren zu überdenken. Darin sowie in einem weiteren Ad-hoc-Ergänzungsbericht vom 7.4.2010, der denjenigen vom 28.12.2009 ersetzte, hält das Auswärtige Amt zunächst an seiner bisherigen Darstellung in den jüngeren Lageberichten fest, wonach nach der Einreise zurückgeführter Personen in der Regel eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste erfolgt. In manchen Fällen würden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung auch durch die Einreisebehörden festgehalten. Darüber hinaus berichtete das Auswärtige Amt, dass im Jahr 2009 insgesamt 38 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt worden seien. Dabei sei es in drei Fällen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zu Inhaftierungen gekommen, von denen insgesamt sieben Personen betroffen gewesen seien. [...]
Auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes für die zurückliegenden Jahre gingen davon aus, dass rückgeführte Personen bei ihrer Einreise über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Aufschiebung befragt sowie in manchen Fällen auch später noch einmal zum Verhör einbestellt wurden. Bestanden mangels Vorlage von aktuellen Personalpapieren Zweifel an der Identität des Einreisenden, war schon immer eine Ingewahrsamnahme für die Zeit der Identitätsprüfung möglich. Deren Dauer gibt der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.7.2009 mit selten länger als zwei Wochen an. Weiter hatte das Auswärtige Amt in den Lageberichten der letzten Jahre ausgeführt, dass den syrischen Behörden bekannt sei, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischen Verfolgung erfolge. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiten Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen würden, könnten sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Die Gefahr einer längerfristigen Inhaftierung und anderer asylerheblicher Übergriffe bestehe in der Regel nur bei konkretem Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung von nicht unerhebliche Bedeutung (vgl. insbes. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Juni 2009) vom 9.7.2009).
Die vom Auswärtigen Amt in den vorgenannten Ad-hoc-Ergänzungsberichten beschriebenen Fälle, in denen es zu Inhaftierungen kam, lassen nicht den Schluss zu, dass abweichend von der bisherigen Praxis nunmehr jeder syrische Staatsangehörige allein schon wegen der Beantragung von Asyl bei einer Rückkehr nach Syrien der konkreten Gefahr einer länger andauernden Inhaftierung oder körperlicher Misshandlungen etc. ausgesetzt ist. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den geschilderten Festnahmen nicht um Einzelfälle handelte. Zudem wurde in einem der drei Fälle der Vorwurf eines gegen den syrischen Staat gerichteten Verhaltens erhoben. In den übrigen beiden Fällen ging es hingegen - soweit ersichtlich - in erster Linie um eine Abklärung der Ausreisemodalitäten. Selbst in den geschilderten Fällen ist somit schon nicht hinreichend feststellbar, dass die Inhaftierungen an die Asylantragstellung anknüpften. Vielmehr spricht die Tatsache, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Rückführungen keine Festnahmen bekannt wurden, weiterhin gegen eine allein schon durch die Asylantragstellung bedingte Gefährdung.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch dem sonstigen aktuellen Erkenntnismaterial (insbesondere etwa den Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für kurdische Studien Berlin (EZKS) vom 25.11.2009 und vom 14.2.2010 an Herrn Rechtsanwalt Klaus Walliczek in Minden, Asylmagazin 1-2/2010, S. 21 ff bzw. IuD-Stelle des VG Wiesbaden) durchgreifende Anhaltspunkte für eine gegenüber der bisherigen Erkenntnislage geänderte Situation bezüglich der Folgen einer Asylbeantragung im westlichen Ausland nicht entnehmen lassen. [...]