LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - L 20 AY 47/10 B ER RG - asyl.net: M17546
https://www.asyl.net/rsdb/M17546
Leitsatz:

1. Auch Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG können nach dem zwingenden Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG erst nach einem Vorbezug von Grundleistungen über eine Dauer von 48 Monaten Analogleistungen erhalten. Das AsylbLG differenziert in seinen Leistungsvorschriften nicht zwischen den verschiedenen Personenkreisen, die von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfasst werden.

2. Allerdings hält der Senat die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für unzureichend, das auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu wahren (vgl. hierzu ausführlich den Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG vom 26.7.2010 - asyl.net, M17376). Eine zügige Klärung der Verfassungsmäßigkeit, welcher der Dauer eines Eilverfahrens entspräche, könnte nur durch eine Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des BVerfG erreicht werden. Dem Senat selbst ist es verwehrt, im Rahmen einer Vorlage zur Normenkontrolle beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.

 

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Analogleistungen, Anhörungsrüge, rechtliches Gehör, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Vorbezugsfrist, Verfassungsbeschwerde, Rechtsweggarantie
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, SGG § 178a, AufenthG § 25 Abs. 5, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GG Art. 3, BVerfGG § 32, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

aa) Soweit die Antragsteller rügen, der Senat habe im Beschluss vom 01.06.2010, gestützt auf das Urteil des BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R, allein auf die von den Antragstellern vorbezogenen Leistungen abgestellt, ohne ihren bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes maßgeblichen Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen, so wünschen sie in der Sache eine andere Lesart des § 2 Abs. 1 AsylbLG, als sie der Senat vorgenommen hat. Nach Ansicht des Senats (vgl. den gerügten Beschluss zu II.2.a) ist allein der tatsächliche Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG geeignet, die 48-monatige Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufzufüllen. Dies gilt auch für sich nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlaubt in Deutschland aufhaltende Ausländer (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Denn das AsylbLG differenziert in seinen Leistungsvorschriften nicht zwischen den verschiedenen Personenkreisen, die von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfasst werden; die Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist insoweit auch auf die Antragsteller anwendbar, auch wenn im vom BSG entschiedenen Fall keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorlag. Grund für die alleinige Maßgeblichkeit des tatsächlichen Vorbezugs (allein) von Grundleistungen ist - mit dem BSG - der zwingende Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Schon wegen dieses nicht im Wege der Auslegung zu umgehenden Gesetzeswortlauts können die Antragsteller (nach der einfach-rechtlichen Regelung) keine Analogleistungen verlangen. Die Ausführungen der Antragsteller zu Art. 3 Grundgesetz (GG) können hieran nichts ändern; der Senat sieht insoweit, anders als die Antragsteller, insbesondere keine Regelungslücke. Vertrauensschutzgesichtspunkte scheiden schon deshalb aus, weil es kein geschütztes Vertrauen in den ungekürzten Fortbestand in jeweils nur für kurze Zeitabschnitte gewährte existenzsichernde Leistungen gibt. Wenn die Antragsteller meinen, entgegen der - dem BSG folgenden - Ansicht des Senats enthalte das Gesetz doch eine Integrationskomponente, so sind sie insoweit anderer Rechtsansicht als der Senat. Eine Anhörungsrüge kann sich jedoch nicht auf eine unterschiedliche Lesart des Gesetzes gründen. Der Senat hat den entsprechenden Vortrag auch nicht etwa unberücksichtigt gelassen; er ist ihm im Ergebnis - wie sich aus der Darlegung seiner eigenen Lesart des § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt - allerdings nicht gefolgt. [...]

Allerdings hält auch der Senat die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für evident unzureichend, das Grundrecht der Leistungsempfänger auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09) zu wahren (vgl. hierzu ausführlich den Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom 26.07.2010, dort für Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG). Aufgrund der nach Art. 100 Abs. 1 GG allein dem BVerfG zukommenden Kompetenz, eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit für ungültig zu befinden, muss der Senat jedoch einstweilen die leistungsrechtlichen Regelungen des AsylbLG weiter anwenden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt, wie schon im gerügten Beschluss ausgeführt, im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht (siehe zu Ausnahmen hiervon Dollinger, in: Umbach, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 31; dort auch zum Streitstand Fn. 82). Eine zügige Klärung der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden einfach-gesetzlichen Normen in einem Zeithorizont, welcher der Dauer eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entspräche, könnte dadurch nicht erreicht werden. Denkbar ist insoweit allein (worauf der gerügte Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung auch verweist) eine einstweilige Regelung durch das BVerfG nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Dem Senat selbst wäre es im Rahmen einer Vorlage zur Normenkontrolle verwehrt, beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Denn Antragsbefugnis nach § 32 BverfGG besitzt nur, wer in einem Verfassungsrechtsstreit Beteiligter sein kann, bzw. bei bereits anhängigem Hauptsacheverfahren nur ein Verfahrensbeteiligter. Ein vorlegendes Gericht ist hingegen nicht antragsbefugt (Berkemann, in: Umbach/Clemens/Dollinger, a.a.O., § 32 Rn. 87 m.w.N.).

dd) Ein Verweis auf eine Verfassungsbeschwerde und den dort möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des BVerfG gewährleistet auch den von den Antragstellern mit der Anhörungsrüge ebenfalls eingeforderten effektiven Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG. Der Senat selbst, der nur auf der Grundlage des einfach-gesetzlichen Rechts entscheiden kann, ist jedoch an die Vorgaben der leistungsrechtlichen Regelungen des AsylbLG in der von ihm einzig für richtig gehaltenen Lesart gebunden. [...]