Im Hinblick auf Italien liegt kein Sonderfall zum Konzept der normativen Vergewisserung vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und Libyen eine unzulässige Kettenabschiebung über Libyen nach Guinea zur Folge hätte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei in Libyen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen, hat er dieses Vorbringen nicht näher erläutert. Auch das Gutachten des PSZ hinsichtlich der PTBS überzeugt angesichts des von der Ausländerbehörde eingeholten Gegengutachtens nicht. Für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist ohnehin auch in Dublin-Verfahren die Ausländerberhörde und nicht das BAMF zuständig.
[...] Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen sind (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris).
Dass ein derartiger Sonderfall vorliegt, vermag das Gericht nicht festzustellen. [...]
Soweit der Kläger auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und Libyen verweist, ist weiterhin nicht erkennbar, welche Auswirkungen dies auf sein Asylverfahren in Italien hätte bzw. gehabt hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch der Kläger hiervon erfasst würde, ergibt sich hieraus nicht, dass der Zugang des Klägers zum Asylverfahren hierdurch in unzumutbarer Weise erschwert würde. Der Kläger hat selbst vorgetragen, einen Asylantrag gestellt zu haben, der allerdings abgelehnt worden sei. Dass er hierbei aufgrund des genannten Rückübernahmeabkommens unzumutbaren Erschwernissen ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht im Ansatz ersichtlich.
Weiter ist nicht erkennbar, dass dieses Abkommen eine unzulässige Kettenabschiebung über Libyen nach Guinea zur Folge hätte. Da der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden ist, ist er nicht als Flüchtling anerkannt und greift entsprechend auch der Schutz des Art. 33 GFK nicht zu seinen Gunsten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei in Libyen unmenschliche Behandlung ausgesetzt gewesen, hat er dieses Vorbringen nicht näher erläutert. [...]
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der österreichische Asylgerichtshof (- Spruch vom 3. Mai 2010 - S16 412.104-1/2010-4E -, veröffentlicht unter www.ris.bka.gv.at, dort insbes. Ziffer 2.2.2.2.1. "Kritik am italienischen Asylwesen" m.w.N. -) als auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (- vgl. etwa Urteile vom 15. Juli 2010 - D 4987/2010 - und vom 18. März 2010 - D-1496/2010 -, jeweils veröffentlicht unter www.bundesverwaltungsgericht.ch/index/entscheide/jurisdiction-datenbank/jurisdiction-recht-urteile-aza.htm -) die Rückführung von Asylsuchenden nach Italien auch in Ansehung der dortigen Asylverfahrenspraxis grundsätzlich als zulässig ansehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die jeweiligen Entscheidungen Bezug genommen. [...]
Soweit der Kläger unter Verweis auf das Attest der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie E1 vom 8. Mai 2010 geltend macht, dass er an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwergeradigen Depression leide sowie Suizidialität bestehe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Diagnose ausweislich des Gutachtens der Firma U vom 29. Juni 2010 nicht zutrifft. Nach den Feststellungen der dortigen Gutachter, die eingehend begründet sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, leidet der Kläger nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung und besteht auch keine Suizidialität. Im Übrigen hat der Kläger nicht geltend gemacht und folgt auch nicht aus den dem Gericht ansonsten vorliegenden Erkenntnissen, dass derartige Erkrankungen, soweit erforderlich, in Italien nicht behandelt werden könnten oder jedenfalls nicht behandelt würden.
Soweit der Kläger weiter die Bescheinigung des PSZ E2 vom 20. Juli 2010 sowie den Bericht des Arztes T vom 23. Juli 2010 vorgelegt hat, verhelfen auch diese Unterlagen seiner Klage nicht zum Erfolg. Soweit hieraus abzuleiten sein sollte, dass der Kläger weiterer Behandlung bedarf, ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden, dass die entsprechenden Behandlungen und Untersuchungen, soweit erforderlich, in Italien nicht durchgeführt werden könnten oder jedenfalls nicht durchgeführt würden.
Soweit aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen abzuleiten sein könnte, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien als solche wegen des Eingriffs in seine aktuelle Lebenssituation von den hier etablierten Verbindungen schädliche gesundheitliche Folgen für den Kläger haben würde, kann in vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die geltend gemachten Gefährdungen durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt sind. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, betreffen die insoweit geltend gemachten Gefährdungen nicht die spezifische Situation des Klägers im Zielstaat, sondern die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland. Dementsprechend würde es sich hierbei um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse handeln, die von der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind (ebenso Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2010 - 13 L 761/10.A -, NRWE und juris; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 22. August 2003 - 2 E 2162/03.A -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A(3) - , juris; a.A. allerdings Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - A 4 K 3916/08 -, juris, Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 28. September 2005 - 11 A 3134/04 -, juris -) und die deshalb die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Entscheidung nicht in Frage stellen. § 34a AsylVfG überantwort zwar die Entscheidung über die Abschiebung als solche dem Bundesamt, indem dieses die Abschiebungsanordnung verfügt. Da aber für die Vollstreckung dieser Entscheidung weiterhin die Ausländerbehörde zuständig ist, bleibt es auch bei deren Zuständigkeit für die Prüfung eines etwaigen der Vollstreckung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisses. Dies ergibt sich mangels speziellerer Regelungen im Asylverfahrensgesetz aus § 60a AufenthG, der die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) regelt und diese Entscheidung der Ausländerbehörde überantwortet. § 60a Abs. 3 AufenthG regelt ausdrücklich, dass im Falle einer Duldung die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt. Die Vorschrift geht also davon aus, dass es sich bei der die Ausreisepflicht begründenden Entscheidung - hier also der Abschiebungsanordnung - und der Duldung um eigenständige Regelungen handelt. Dementsprechend führt die durch § 34a AsylVfG begründete Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht dazu, dass es auch für die Entscheidung über eine Duldung zuständig wäre. [...]