OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 13 A 461/10.A - asyl.net: M17567
https://www.asyl.net/rsdb/M17567
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die sog. Negativentscheidung des BAMF hinsichtlich des Widerrufs einer Anerkennung nach drei Jahren.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Frist, Ermessen, Entscheidung, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Negativentscheidung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

[...]

Die Frage, ob § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 AsylVfG dahingehend auszulegen ist, dass in sog. Altfällen Anerkennungsbescheide spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu widerrufen sind und dass sie anderenfalls nach dem 31. Dezember 2008 nur als Ermessensentscheidung ergehen dürfen, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzestexts und der bislang zu § 73 Abs. 2 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. [...]

Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sachliche Prüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen. Weitere Anforderungen an eine Negativentscheidung ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung nach vorangegangener, der Ausländerbehörde mitgeteilter Negativprüfung, die nach der Konzeption der Regelung nach drei Jahren (vgl. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG) und bei Alt-Anerkennungen bis zum 31. Dezember 2008 (vgl. § 73 Abs. 7 AsylVfG) zu erfolgen hat, steht in Zusammenhang mit der gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Aufenthaltsverfestigung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 8 A 1102/08.A -, juris). [...]