VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - A 8 K 406/10 - asyl.net: M17580
https://www.asyl.net/rsdb/M17580
Leitsatz:

1. Dass der Gesetzgeber in sog. Altfällen (Unanfechtbarkeit der Anerkennung vor dem 1.1.2005) dem BAMF für Widerrufsverfahren einen über den 31.12.2008 hinausgehenden weiteren angemessenen Prüfungszeitraum einräumen wollte, ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Ein zwingender Widerruf ist jedoch nicht in allen Altfällen ausgeschlossen, wenn das BAMF seiner Überprüfungspflicht aus § 73 Abs. 7 AsylVfG nicht bis zum 31.12.2008 nachgekommen ist. Vorliegend durfte der Kläger aber faktisch auf den Fortbestand des asylrechtlichen Status vertrauen, weil ihm nach § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde und der Widerruf erst mehr als ein Jahr nach Ablauf des 31.12.2008 wirksam wurde. Deshalb sind die Interessen bei der Entscheidung über den Widerruf in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG zu berücksichtigen.

2. Die Asylanerkennung ist durch die seit 2007 vier jeweils mehrwöchigen Reisen des Klägers nach Afghanistan nicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylVfG erloschen.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Asylanerkennung, Afghanistan, Frist, Ermessen, Negativentscheidung, Unverzüglichkeit, Vertrauensschutz, Erlöschen, Integration, Sozialleistungen, Deutschkenntnisse, Existenzgrundlage
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2a, AsylVfG § 73 Abs. 7, VwVfG § 49 Abs. 2 S. 2, VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 26 Abs. 3, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, VwGO § 114 S. 1, AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 1a, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2
Auszüge:

[...]

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 02.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs.1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über den Widerruf stand im Ermessen der Behörde. Die Ermessenserwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. [...]

§ 73 AsylVfG bestimmt, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Abs. 1). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat bei den nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausgesprochenen Anerkennungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Abs. 2a Satz 1). Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (Abs. 7). Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/5065 S. 431, abgedruckt bei GK-AsylVfG, § 73, S. 6) dient die Regelung in Absatz 7 der Klarstellung, dass auch diese Anerkennungen, und zwar innerhalb von vier Jahren nach Einfügung von Absatz 2a durch das Zuwanderungsgesetz, zu überprüfen sind. Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren auch in diesen Fällen nach Abs. 2a Satz 2 bis 4; insbesondere ist die Negativentscheidung nach Satz 2 der Ausländerbehörde mitzuteilen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 - 10 C 53.07 -, NVwZ 2009, 328).

Dass mit dem nach Abs. 7 für die Alt-Anerkennungen geltenden Stichtag für die Durchführung der Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 die frühestens am 02.01.2008 ablaufende Frist nach Abs. 2a Satz 1 um knapp ein Jahr verlängert wurde, ist offensichtlich. Dass der Gesetzgeber dem Bundesamt in diesen Fällen einen über den 31.12.2008 hinausgehenden weiteren angemessenen Prüfungszeitraum einräumen wollte (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A. - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.06.2010 - 11 ZB 10.30204 - Juris), ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Zunächst wurde mit dem Stichtag 31.12.2008 die allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nochmals deutlich verlängert. Daneben kann nicht unterstellt werden, dass der Bundesgesetzgeber den Stichtag für die Überprüfung der Alt-Anerkennungen in Unkenntnis der beim Bundesamt bestehenden Arbeitskapazitäten und ungeachtet der ihm ebenfalls zumindest ungefähr bekannten Anzahl der zu prüfenden "Altfälle" festgelegt hat. Schließlich befasst sich das insoweit sowohl vom Bundesamt als auch von den Gerichten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2007 (10 C 24.07 u.a. NVwZ 2007, 1330) mit dem Verhältnis der Frist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG zu der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Aus der gesetzlichen Formulierung, dass die - amtsinterne und von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren - ab dem 01.01.2005 (BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.) - zu erfolgen hat, wird abgeleitet, dass die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gilt, sondern mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens zum Widerruf die Frist nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG zu laufen beginnt, der Widerrufsbescheid selbst aber noch mehr als ein Jahr später wirksam werden könne. Ob letzteres angesichts der Übereinstimmung des Wortlauts auch für den Stichtag in Absatz 7 gelten muss, ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Da der Ablauf des Stichtags jedenfalls bei Vorliegen einer Negativentscheidung des Bundesamts nach § 26 Abs. 3 AufenthG ausländerrechtliche Folgen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.), dient die gesetzliche Vorgabe nicht ausschließlich öffentlichen Interessen. Vielmehr kann sich auch der betroffene Asylberechtigte darauf berufen.

Die Überprüfung der Alt-Anerkennung des Klägers vom 14.01.1987 ist unstreitig nicht bis zum 31.12.2008 erfolgt. Ein Überprüfungs- oder Widerrufsverfahren war bis dahin auch nicht eingeleitet, sondern kam erst am 09.09.2009 in Gang. Weder vor noch nach dem Stichtag gab es eine Negativentscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG. Dennoch sind der Kläger - und seine Ehefrau - nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG, die ihnen grundsätzlich frühestens am 01.01.2008 erteilt werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.).

Dass bis zum 31.12.2008 weder eine Überprüfung durchgeführt noch eine Negativentscheidung getroffen noch ein Widerrufsverfahren eingeleitet noch ein Widerruf wirksam geworden ist, führt entgegen der seitens des Klägers vertretenen Auffassung indes nicht dazu, dass ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen ist.

Zunächst tritt an die Stelle des in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgegebenen Widerrufs nur dann die Verpflichtung zur Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG, wenn sowohl die nunmehr formalisierte Prüfung nach Satz 1 als auch die Mitteilung der Negativentscheidung nach Satz 2 - nach dem 01.01.2005 - erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.). Nachdem beides hier fehlt, würde dies bedeuten, dass es beim Grundsatz des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbleibt und die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen war, sobald die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Dass der Widerruf vom 02.02.2010 unverzüglich erfolgte, lässt sich nicht feststellen, nachdem das kommunistische Regime, vor dem der Kläger geflohen ist, spätestens mit den Parlamentswahlen in Afghanistan im September 2005 (vgl. dazu die Begründung des Bescheids vom 02.02.2010) beendet war.

Danach stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen der Tatsache zukommen, dass das Bundesamt seiner sich aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergebenden Pflicht, die Alt-Anerkennung des Klägers bis zum 31.12.2008 zu überprüfen, nicht nachgekommen ist und demgemäß auch eine - sich zugunsten des asylberechtigten Klägers auswirkende - Negativentscheidung fehlt. Diese Frage kann unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2008, das sich mit ihr nicht auseinandersetzen musste, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht dahin beantwortet werden, dass alle Alt-Anerkannten Vertrauensschutz genießen und der zwingende Widerruf ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Asylberechtigten sich nicht auf ein mit der Überprüfung und Negativentscheidung einhergehendes, rechtlich geschütztes Vertrauen berufen können, durften sie faktisch auf den Fortbestand ihres asylrechtlichen Status jedenfalls dann vertrauen, wenn dieser - wie hier - die ausländerrechtliche Absicherung in Form einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erfahren hatte und der Widerruf erst mehr als ein Jahr nach Ablauf des in § 73 Abs. 7 AsylVfG genannten Stichtags wirksam wurde. Sie befinden sich in einer tatsächlich vergleichbaren Situation wie der Personenkreis, für den sich in § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eine Regelung findet. Deshalb sind ihre Interessen nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei der Entscheidung über den Widerruf in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesamt mit seiner vorsorglichen Ermessensabwägung letztlich auch getan. Dass die Anerkennung lange Zeit zurückliegt, hätte das Ermessen wohl nicht eröffnet. [...]

Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung am 02.02.2010 bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, hat das Bundesamt von dem ihm zustehenden Ermessen in einer in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG durchbricht die zwingenden Regeln des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 (vgl. Marx, AsylVfG, § 73 Rn 208) nach Auffassung des Gerichts allein deshalb, weil der Gesetzgeber unter den dort genannten - und auch hier nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmenden - Voraussetzungen die Interessen des Asylberechtigten berücksichtigt haben wollte. Die in die Abwägung einzustellenden Interessen des Klägers wurden nicht richtig gesehen und die gegen ihn sprechenden Umstände bzw. Tatsachen zu seinem Nachteil falsch gewichtet.

Das Gericht geht davon aus, dass gesehen und in die Abwägung eingestellt wurde, dass der Kläger inzwischen 57 Jahre alt ist und seit 24 Jahren im Bundesgebiet lebt. Sein Verhalten in dieser Zeit hat keine Veranlassung gegeben, seinen asylrechtlichen Status auch nur zu überprüfen. Auch die im Bescheid vom 02.02.2010 wiedergegebene Entwicklung Afghanistans vom Land kriegerischer Auseinandersetzungen zur Islamischen Republik, die dort als im Oktober 2004 bzw. im September 2005 hinreichend abgeschlossen dargestellt wird, hat in den vergangenen sechs bzw. fünf Jahren keine Auswirkungen auf die asylrechtliche Stellung des Klägers gehabt. Nicht erwähnt, nach Aktenlage auch nicht weiter aufgeklärt - und deshalb wohl auch nicht berücksichtigt - wurde, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Rahmen seiner Anhörung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist, die ihm nach dem 01.01.2005 erteilt worden sein muss, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Da er letzteres nicht erkennen musste, ist auch insoweit zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand begründet worden.

Dass die Reisen des Klägers nach Afghanistan, die er seit 2007 insgesamt viermal für jeweils mehrere Wochen unternommen hat, nicht zu seinen Lasten gewertet werden durften, weil sie nicht die Annahme rechtfertigen, dass er sich dort auch niedergelassen hat und seine Anerkennung deshalb nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 a AsylVfG erloschen ist, ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht. Selbst wenn die Einreisegenehmigung vom 01.01.2007 wegen einer schon zu diesem Zeitpunkt vorhandenen lebensbedrohlichen Erkrankung des Vaters des Klägers eingeholt wurde und sein Aufenthalt in Afghanistan vom 12.10.2007 bis 17.12.2007 durch nach dem Tod des Vaters gebotene, moralisch und kulturell bedingte Verpflichtungen gerechtfertigt war, sind seine Angaben zur angeblich problemlos möglichen Einreise aus dem Irak mit der afghanischen Einreisegenehmigung ohne Überprüfung und der trotzdem vorgenommenen Bestechung der Grenzbeamten unstimmig. Auch die Erklärungen für die weiteren Reisen, die in der Klagebegründung erfolgte, ist nicht belegt und insgesamt sehr pauschal dargestellt. Schließlich überzeugen die unterschiedlichen Begründungen dafür, dass der Kläger während seiner Besuche in Afghanistan trotz angeblich fortbestehenden Interesses der afghanischen Behörden an seiner Person unbehelligt blieb, nicht sehr. Dies kann nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, aber nicht im vom Bundesamt angenommenen Umfang gegen ihn verwendet werden. Der Kläger erschien als in der Tradition seines Heimatlandes verhafteter Mann, der gar nicht versteht, warum aus dieser Tradition und aus seiner Sicht Nebensächlichem hier - insbesondere im Zusammenhang mit dem Widerruf der Anerkennung - so große Bedeutung zukommt. Im Grunde genommen beschränkt sich seine Aussage auf die Mitteilung, dass er nach Afghanistan gereist ist, weil dies notwendig war, dass ihm dort nichts passiert ist und dass er danach wieder zurückgekommen ist. Nachdem die allgemeine Lage in Afghanistan und auch in Kabul nach den vorliegenden Erkenntnismitteln geprägt ist von politischen Wirren, willkürlichen Anschlägen, Versorgungsproblemen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ist nicht anzunehmen, dass ein nach mehr als zwanzig Jahren aus dem Ausland zurückkehrender Mann den Sicherheitskräften ohne Weiteres auffällt. Dies stellt für das Gericht eine hinreichende Erklärung dafür dar, dass dem Kläger während seiner Aufenthalte in Afghanistan nichts passiert ist.

Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er derzeit Sozialleistungen bezieht. Abgesehen davon, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit längerer Zeit krank ist, weil er Probleme mit seinem Rücken hat, stand ihm in der Bundesrepublik Deutschland schon immer nur ein begrenzter Arbeitsmarkt offen. Dass er ab 1973 eine Ausbildung in der afghanischen Armee zum Flugzeugmechaniker erfahren hatte, dürfte ihn hier nach 1987 kaum qualifiziert haben.

Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Klägers kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er sich nur auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Angaben vom Mechaniker aus in die "herausragende" militärische Funktion eines Piloten einer MIG vorgerückt war und diese militärische Funktion keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulässt, eine neue Sprache zu erlernen, kommt darin kein dem Kläger vorwerfbarer Integrationsunwille zum Ausdruck. Ob anderes gelten müsste, wenn alsbald nach der Einreise des Klägers kostenlose Integrationskurse angeboten worden und der Kläger aus beruflichen Gründen auf gute Deutschkenntnisse angewiesen gewesen wäre, bleibt offen.

Schließlich kann aus dem Umstand, dass der Kläger unter Verwendung seines deutschen Flüchtlingsausweises nach Afghanistan gereist ist, nicht abgeleitet werden, dass er die deutsche Rechtsordnung missachte. Ebenso wenig ist ihm die Äußerung vorzuwerfen, die im Bericht über die Einreisekontrolle vom 24.08.2009 festgehalten ist. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er diese Bemerkungen nicht gemacht habe und missverstanden worden sei. Diese Erklärung überzeugt ohne Weiteres, wenn davon auszugehen ist, dass er sich nur in einfacher Weise in deutscher Sprache verständigen kann; dass am 24.08.2009 ein Dolmetscher anwesend war, ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht nicht. [...]