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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 24.08.2010 - 5356506-121 - asyl.net: M17594
https://www.asyl.net/rsdb/M17594
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen psychiatrischer Erkrankung. Nur Patienten, die in der staatlichen Krankenversicherung in Albanien versichert sind, erhalten eine kostenlose psychotherapeutische Behandlung.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Albanien, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Wiederaufnahme des Verfahrens
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

2. Es liegen jedoch Wiederaufgreifensgründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen. [...]

Für die Antragsteller werden ausschließlich krankheitsbedingte Abschiebungsverbote geltend gemacht. Die psychiatrischen Erkrankungen sind durch diverse ärztliche Atteste nachgewiesen worden.

Die für die Folgeanträge angegebene Begründung führt zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Albanien auszugehen ist. [...]

Psychotherapeutische Behandlungen werden einerseits in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik und andererseits auch von privaten Psychotherapeuten angeboten. Die Behandlung an der Klinik ist für versicherte Personen kostenlos (Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation Albanien, Wien, 12.01.2009).

Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Die Situation in den psychiatrischen Kliniken ist auf Grund schlechter Mittellage erschreckend. Einige gut ausgestattete Polikliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Demgegenüber ist die Versorgung mit Medikamenten problemlos (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2007, Berlin, 7. Februar 2007, Geschäftszeichen: 508-516.80/3 ALB). Lediglich Patienten, die in der staatlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten eine psychotherapeutische Behandlung kostenfrei (s. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.07.2006 an das VG Oldenburg; Geschäftszeichen: 508-516.80/44676). Auf Grund des oben Gesagten ist allerdings davon auszugehen, dass die Familie der Antragsteller selbst für eine Therapie aufkommen müsste.

Auch die Rechtsprechung bejaht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 bei psychiatrischen Erkrankungen (vgl. Bayer. VG Ansbach, Urteil vom 03.04.2006, Geschäftszeichen: AN 15 K 02.30917). [...]