OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.08.2010 - 11 LA 310/10 - asyl.net: M17606
https://www.asyl.net/rsdb/M17606
Leitsatz:

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, asyl.net, M17253) ist durch die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie der - auch beim Widerruf - maßgebliche Wahrscheinlichkeits- bzw. Prognosemaßstab (bislang) nur insoweit geändert worden, soweit die Flüchtlingsanerkennung betroffen ist. Hingegen hat die bisherige Rechtsprechung, dass der Vorverfolgte vor einer erneuten (gleichartigen) Verfolgung hinreichend sicher sein muss, (zunächst) weiter Bestand, soweit die Asylanerkennung nach nationalem Recht betroffen ist.

Schlagwörter: Widerrufsverfahren, Türkei, PKK, subsidiärer Schutz, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Prognose, Wegfall der Umstände, Vorverfolgung
Normen: RL 2004/83EG Art. 4 Abs. 4, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2, GFK Art. 1 C Nr. 5 S. 1, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2
Auszüge:

[...]

In dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (- 10 C 5/09 -; ergänzend nunmehr Beschl. v. 21.7.2010 - 10 B 41/09 - und v. 22.7.2010 - 10 B 20/10 -) wird demgegenüber ausgeführt, dass der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr) habe. Stattdessen privilegiere Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werde. Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt sei, obliege tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Wie sich aus den zuvor wiedergegebenen Leitsätzen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, ist damit bedingt durch die Vorgaben in der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG der - auch beim Widerruf maßgebliche - Wahrscheinlichkeits- bzw. Prognosemaßstab (bislang) nur insoweit geändert worden, als - soweit hier erheblich - der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betroffen ist. Hingegen hat danach die bisherige Rechtsprechung, dass der Vorverfolgte vor einer erneuten (gleichartigen) Verfolgung hinreichend sicher sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276 ff.), (zunächst) weiter Bestand, soweit die sich nach nationalem Recht richtende Asylanerkennung betroffen ist. Insoweit liegt also die von der Beklagten geltend gemachte Divergenz des angegriffenen Urteils von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor; dass sich stattdessen grundsätzlich bedeutsame Fragen stellen, macht die Beklagte nicht geltend.

Eine Abweichung ist allerdings insoweit gegeben, als das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung wohl noch den alten, inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebenen Prognosemaßstab angewandt hat. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die angegriffene Entscheidung auf dieser teilweisen Abweichung auch i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG beruht.

Denn es ist schon zweifelhaft, ob sich der abweichende Maßstab vorliegend überhaupt entscheidungserheblich ausgewirkt hat, soweit das Verwaltungsgericht eine Wiederholung der Verfolgung nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen konnte. Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 ergibt, kann zwar die nunmehr maßgebliche Vermutung für eine Wiederholung der Verfolgung "im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde." Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass der alte und der neue Maßstab regelmäßig zum gleichen Ergebnis führen werden. Dafür, dass dies jedenfalls aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch hier so ist, spricht der weitere, bereits zitierte Satz in der Begründung des Urteils, wonach "die Feststellung …, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen drohen, … im Einzelfall nicht ausreichend widerlegt" sei.

Jedenfalls ist durch die geänderte Rechtsprechung aber das weitere, auf Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgehende, deshalb schon in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte (BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 -, a a.O.) und durch das Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG nicht in Frage gestellte, sondern in Art. 11 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 2.3.2010 - C-175/08 -, Rn. 72 f., 98 f.) für den hier maßgeblichen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausdrücklich betonte Erfordernis unberührt geblieben, dass die Veränderung "der Umstände, aufgrund deren der Betroffene als Flüchtling anerkannt worden ist, erheblich und nicht nur vorübergehend" sein muss. Eine solche - im angegriffenen Urteil ohne sachliche Differenz als "grundlegend und dauerhafte" bezeichnete - Veränderung ("des politischen Systems") in der Türkei hat das Verwaltungsgericht hier ausdrücklich verneint, ohne dass insoweit Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind.

Damit beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf der von der Beklagten geltend gemachten Abweichung von der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum geänderten Prognosemaßstab. [...]