Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Fragen, ob die Befreiungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthV auch auf die Widerspruchsgebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV anzuwenden ist, und, wenn dies nicht der Fall ist, ob eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthV voraussetzt, dass der Ausländer zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat.
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1. Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
Das Berufungsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Befreiungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthV auch auf die Widerspruchsgebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV anzuwenden ist und, wenn dies nicht der Fall ist, ob eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr nach 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthV voraussetzt, dass der Ausländer zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. [...]