OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2010 - 2 L 172/09 - asyl.net: M17645
https://www.asyl.net/rsdb/M17645
Leitsatz:

Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Fragen, ob die Befreiungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthV auch auf die Widerspruchsgebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV anzuwenden ist, und, wenn dies nicht der Fall ist, ob eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthV voraussetzt, dass der Ausländer zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat.

Schlagwörter: Widerspruchsverfahren, Gebühr, Gebührenermäßigung, Berufungszulassung, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, AufenthV § 53 Abs. 1, AufenthV § 51 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

1. Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.

Das Berufungsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Befreiungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthV auch auf die Widerspruchsgebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV anzuwenden ist und, wenn dies nicht der Fall ist, ob eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr nach 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthV voraussetzt, dass der Ausländer zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. [...]