VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 23.10.2009 - RN 5 E 09.30235 - asyl.net: M17659
https://www.asyl.net/rsdb/M17659
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Durchführung eines Asylverfahrens im Hauptsacheverfahren.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung, Österreich, Bundespolizei, Straftat, Zustellung, Rechtsschutzinteresse, Rechtsweggarantie, Überstellungsfrist, Selbsteintritt
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 27a,. AsylVfG § 34a Abs. 2, VwVfG § 43 Abs. 1, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 2, ZPO § 938 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Solange die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Durchführung eines Asylverfahrens abzulehnen und die Antragsteller auf die Durchführung des Asylverfahrens in Griechenland verweisen darf, nicht geklärt ist, darf eine Abschiebung nicht erfolgen. Das Gericht weicht damit im Tenor der Entscheidung vom Antrag der Antragsteller ab. Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung bestimmt das Gericht jedoch gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Zwar darf nicht mehr zugesprochen werden, als was beantragt ist. Diese Vorgaben sind hier aber eingehalten. Ziel des Antrages ist es erkennbar, eine Abschiebung des Antragstellers vor einer Entscheidung in einer möglichen Hauptsache über die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens zu verhindern, also in einem Anfechtungsprozess gegen einen Bescheid, wonach der Asylantrag unzulässig sei. Zur Erreichung dieses Zieles erscheint es sachgerecht, den zeitlichen Umfang der einstweiligen Anordnung abhängig zu machen von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, ein Asylverfahren nicht durchzuführen. Denn ist unanfechtbar über die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens entschieden, sei es, weil der Bescheid nicht angefochten wurde oder weil das Gericht eine etwaige Klage rechtskräftig abweist, besteht keine Veranlassung mehr, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung vor der Abschiebung zu schützen.

In einem möglichen Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Behandlung von nach Griechenland überstellten Ausländern von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 EG Gebrauch zu machen hat und es sich insoweit um eine einklagbare Verpflichtung handelt, den in Deutschland eingereichten Asylantrag zu prüfen oder aber ob nicht ohnehin bereits gemäß Art. 19 Abs. 4 Verordnung Nr. 343/2003 EG die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist, da nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Überstellung erfolgte. Auf welchen Zeitpunkt es insoweit ankommt, kann hier dahinstehen. [...]