VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2009 - 2 L 1240/09.KO - asyl.net: M17669
https://www.asyl.net/rsdb/M17669
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der danach zulässige Antrag ist auch begründet. Die einstweilige Anordnung ist hier zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Im Hauptsacheverfahren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung trifft, wenn eine Abschiebung in einen nach der Dublin II-Verordnung zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften – hier Griechenland – Verfahrensgegenstand ist, und ob etwaige Vorgaben einer Überstellung dorthin entgegenstehen. Die Erfolgsaussichten eines diese Prüfung umfassenden Hauptsacheverfahrens sind weder offensichtlich zu verneinen noch zu bejahen. Denn die Prüfung erfordert die Beantwortung tatsächlich und rechtlich komplexer Fragen, die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist. So kann an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob mit einem Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisquellen (vgl. beispielhaft VG Berlin, B.v. 22. Oktober 2009, Az.: 33 L 225.09 A m.w.N., Quelle: juris) davon auszugehen ist, dass Asylbewerber derzeit in Griechenland generell gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, dessen Durchführung und der Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausgesetzt sind. Hierbei muss auch der Umstand, dass der Antragsteller der von Mai 2004 bis April 2009 illegal in Griechenland lebte, nie beabsichtigte, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, sondern offenbar nach Deutschland zu seiner Schwester gelangen wollte, nicht bewertet werden. [...]

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Angesichts der Unwägbarkeiten, die mit einem künftigen Aufenthalt des Antragstellers in Griechenland verbunden wären, sieht sich das Gericht nicht zu einer abweichenden Folgenabwägung veranlasst. [...]