VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 6 B 57/09 - asyl.net: M17680
https://www.asyl.net/rsdb/M17680
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich, dass sich der mangelnde Zugang zum Asylverfahren in Griechenland nicht nur auf besonders schutzbedürftige Personen erstreckt.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung, Zustellung, Rechtsweggarantie
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Informationen, dass sich der mangelnde Zugang zum Asylverfahren in Griechenland nicht nur auf besonders schutzbedürftige Personen erstreckt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08. September 2009 (Az. 2 BvQ 56/09) eine einstweilige Anordnung erlassen und die Abschiebung eines Antragstellers nach Griechenland vorläufig ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass aufgrund ernst zu nehmender Quellen befürchtet werden müsse, dass in Griechenland eine ordnungsgemäße Registrierung derzeit nicht möglich sei. Es sei deshalb im Hauptsacheverfahren zu klären, welche Auswirkungen der europarechtliche Grundsatz der Solidarität, der im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auch für eine gemeinsame Asylpolitik Geltung beansprucht, bei einer erheblichen Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates auf die Rechte des einzelnen Asylantragstellers und auf die Auslegung des Grundgesetzes hat.

Die Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren sind deshalb mindestens offen. Insofern ist dem Antragsteller zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit die "Dublin- II-Verordnung" ein subjektives Recht für Ausländer auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Antragsgegnerin begründet. [...]