VG Neustadt a.d.W.

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Zitieren als:
VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 25.02.2010 - 3 L 139/10.NW - asyl.net: M17683
https://www.asyl.net/rsdb/M17683
Leitsatz:

Ablehnung eines Eilantrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, da eine Dublin-Überstellung nach Griechenland derzeit nicht zu befürchten ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung, Rechtsschutzinteresse, Abschiebungsanordnung
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung, nämlich die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von weiteren sechs Monaten auszusetzen, bedarf es aus folgenden Gründen nicht:

Wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 dem Gericht mitgeteilt hat, ist eine Abschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller bislang nicht ergangen und das zuständige Referat des Bundesamtes (Außenstelle Dortmund) denke derzeit nicht daran, eine solche zu erlassen, solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dort anhängigen Verfahren noch ausstehe. Die Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland stehe derzeit somit nicht bevor.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2009 – 2 BvQ 56/09 –, vom 23. September 2009 – 2 BvQ 68/09 – vom 9. Oktober 2009 – 2 BvQ 77/09 – und 22. Dezember 2009 – 2 BvR 2879/09 – hin, worin das Bundesverfassungsgericht die Vollziehung von Abschiebungen nach Griechenland vorläufig untersagt hat, weshalb vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen bei einem Ergehen von Abschiebungsanordnungen nach Griechenland ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden. [...]