Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten.
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Diese Sachentscheidungen beruhen in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf der Erwägung, dass zu einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG § 34a Abs. 2 AsylVfG verfassungskonform einschränkend auszulegen ist (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2009, - 8 B 1433/09.A -), sowie in materieller Hinsicht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2009, - 2 BvR 2879/09 -, Juris), der sich die Kammer anschließt, und nach der unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zu der Situation von Asylantragstellern bei einem Vollzug der Maßnahme dem Antragsteller schwere und unzumutbare, auch durch eine ihm günstige Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 29.01.2010 - 5 B 7/10 -). [...]