VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 30.07.2010 - 13 L 532/10.A - asyl.net: M17711
https://www.asyl.net/rsdb/M17711
Leitsatz:

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Griechenland-Bescheid.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Griechenland, Untertauchen, Rechtsschutzinteresse, Konzept der normativen Vergewisserung
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG §34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Soweit die Antragsgegnerin meint, das Rechtsschutzinteresse sei zumindest deswegen entfallen, weil er untergetaucht sei, ist darauf hinzuweisen, dass er im vorliegenden Verfahren unter dem 22. Juli 2010 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und unter dem 26. Juli 2010 seine Verfahrensbevollmächtigte bevollmächtigt hat. Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses bestehen bei dieser Sachlage nicht. Sein Verhalten, für die Antragsgegnerin nicht erreichbar zu sein, lässt sich vielmehr in einen nachvollziehbaren Zusammenhan mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bringen, die die Kammer schon in ihrem zuvor erwähnten Beschluss vom 15. März 2010 - 13 L 182/10.A - rügte (vgl. S. 5 des Beschlussabdrucks).

Schließlich ist der Antrag auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Absatz 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Interessenabwägung wird hier wegen der angeordneten Abschiebung nach Griechenland weder durch den völligen Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes in 34a Absatz 2 AsylVfG noch durch den in § 75 Satz 1 AsylVfG angeordneten Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug vorgezeichnet. Vielmehr geschieht dies durch die Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner aktuellen, zuvor zitierten Rechtsprechung zu Griechenland, in der es ausdrücklich auf die den Asylbewerbern drohenden Nachteile infolge einer Abschiebung nach Griechenland hinweist und vor diesem Hintergrund dem durch Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG geschützten Interesse der Asylbewerber an einem effektiven Rechtsschutz den Vorrang einräumt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer in ihrer jüngsten Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Abschiebung nach Griechenland wegen der desolater Zustände dort derzeit unabhängig vom Einzelfall rechtlich nicht zulässig ist (vgl. insb. zu dem vom Antragsteller vor dem Erlass der nun verfahrensgegenständlichen Abschiebungsanordnung betriebenen Verfahren nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO: Beschluss vom 15. März 2010 - 13 L 182/10.A -, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, unter Verweis auf die Kammerrechtsprechung in den Beschlüssen vom 30. November 2009 - 13 L 713/09.A - und vom 22. Januar 2010 - 13 L 50/10.A -). [...]