EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C-1/97, Birden - asyl.net: M17720
https://www.asyl.net/rsdb/M17720
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Türkei, Arbeitnehmer, Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung
Normen: ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmäßig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gegründeten Assoziierungsrat erlassen wurde, ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt. Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.