VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010 - 21 K 4217/09.A - asyl.net: M17724
https://www.asyl.net/rsdb/M17724
Leitsatz:

1. Keine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Hassake. Bei Übergriffen von Muslimen gegen die yezidische Minderheit gewährt der syrische Staat grundsätzlich keinen Schutz. Die Kammer geht davon aus, dass in der Region Hassake derzeit 20.000 bis 25.000 Yeziden leben, lehnt es allerdings ab, im Sinne einer Quantifizierung sog. Verfolgungsschläge pro Person oder Familie auf einen bestimmten Zeitraum hochzurechnen. Dies wird der Gefährdungslage dieser zahlenmäßig kleinen Gruppe nicht gerecht. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass es keine "Arithmetik des Leids" geben darf.

2. Die Kammer geht zwar davon aus, dass die Pflicht zur Teilnahme am muslimischen Religionsunterricht einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dies eine flächendeckende Praxis darstellt. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass Yeziden flächendeckend zu einer Heirat nach islamischem Ritus gezwungen werden; hierbei wird nicht verkannt, dass es im Einzelfall nicht zuletzt aufgrund der hohen Analphabetenrate und mangelnden Kenntnissen der arabischen Sprache in der Praxis zu Problemen kommen kann. Aus denselben Gründen kann es zur Eintragung der Relgionszugehörigkeit "Islam" in syrischen Dokumenten kommen. Yeziden können in der Region Hassake im Grundsatz ihre Religion leben und in gewissem Umfang auch öffentlich feiern.

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Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung enthält eine umfangreiche Quellenprüfung und Bewertung der Situation von Yeziden in Syrien.

Schlagwörter: Asylverfahren, Syrien, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungsverbot, Yeziden, Kurden, religiöse Verfolgung, Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Hassake, Verfolgungsdichte, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Deutsch-Syrisches Rückübernahmeabkommen, allgemeine Gefahr, Sperrwirkung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. 1, EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 3
Auszüge:

[...]

1) Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor erfolgter oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus individuellen Gründen verlassen haben. Die Kläger haben selbst nicht vorgetragen, dass sie Probleme mit staatlichen syrischen Stellen gehabt hätten. Vielmehr hätten sie Probleme mit muslimischen Nachbarn gehabt.

2) Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien (vgl OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 A 354/09 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. März 2009 - 2 LB 643/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 -; OVG NRW, Urteil vorn 28 August 2007 - 15 A 1450/04.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 UE 1678/03 A -).

Die Kläger haben eine solche an ihren Glauben oder ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung durch staatliche Organe nicht geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie eine solche im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten.

3) Die Kammer gelangt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht zu der Überzeugung, dass den Klägern wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit eine (mittelbare) Gruppenverfolgung in Syrien durch nichtstaatliche Akteure droht. [...]

Verfolgungsgebiet

Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Die ihnen zugrunde liegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich im unterschiedlichen Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Oft ist insoweit ein innerhalb des Landes bestehendes Entwicklungs- oder Zivilisationsgefälle von Bedeutung. Deshalb ist - auch bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nichtstaatliche Kräfte - von der Möglichkeit auszugehen, dass solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind mit der Folge, dass sich die verfolgungsfreien Räume als inländische Fluchtalternative darstellen können und dass die dort ansässigen Gruppenangehörigen als unverfolgt zu gelten haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23 Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, 232).

Die Kammer sieht - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 m.w.N.) - den Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) als räumlich abgrenzbaren Teil des syrischen Staatsgebiets an, in dem sich ein Verfolgungsgeschehen unter den dortigen ethnischen und historischen Bedingungen nach eigenen Gesetzmäßigkeiten vollzieht. Die Yeziden leben als Gruppe kenntlich nicht über das gesamte syrische Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln massiert in angestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das Hassake-Gebiet und das Afrin-Gebiet. Die Yeziden bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit inmitten einer moslemischen Mehrheit. Sie stellen aber ihrerseits in einigen Dörfern die Mehrheit, in anderen starke Minderheiten und treten damit als Gruppe mit einer eigenen religiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Ihre Stellung im Hassake-Gebiet ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass sie dort nicht - wie im Afrin-Gebiet - seit Alters her siedeln, sondern "erst" seit ca. 200 Jahren als Flüchtlinge aus anderen Teilen des früheren osmanischen Reiches hierher gelangt sind.

Entsprechend gering ist ihre Akzeptanz in der moslemischen Umwelt. Während die Yeziden im Afrin-Gebiet sich trotz der auch dort zu beobachtenden religiös begründeten Spannungen als Gruppe bisher behaupten konnten, befinden sich die Yeziden in der Provinz Hassake, die zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Gebieten Syriens gehört, in einem wirtschaftlich motivierten Verdrängungswettbewerb mit anderen ethnisch-religiösen Gruppen, der vor allem zu ihren Lasten geht. Dies ist die Ursache für eine starke Abwanderungstendenz der Yeziden. Die Yeziden der Provinz Hassake stellen sich damit als eine diesem Landesteil zuzuordnende, durch ein eigenes Gruppenschicksal gekennzeichnete Minderheit dar. Dementsprechend ist auch die Würdigung des Verfolgungsgeschehens auf dieses Gebiet zu beschränken.

Eine weitere Begrenzung der Prüfung des Verfolgungsgeschehens auf einzelne Siedlungen oder Dörfer ist hingegen nicht geboten. Allerdings ist auch das Hassake-Gebiet nicht geschlossen von Yeziden besiedelt. Diese konzentrieren sich auf zwei bzw. drei örtliche Schwerpunkte. Auch sind einzelne Dörfer teilweise ausschließlich von Yeziden bewohnt, andere weisen eine gemischte Bevölkerung auf. Hieraus mag im Einzelfall eine unterschiedliche Gefährdungslage erwachsen. Die übergreifenden Merkmale wie die Zugehörigkeit zur yezidischen Religion und die historischen Bezüge treffen aber auf das gesamte Hassake-Gebiet zu und rechtfertigen eine einheitliche Beurteilung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 - unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 1999 an das VG Gießen - 514-516.80133632 -, Maisel, Magisterarbeit, "Doppelte Minderheit: Die syrischen Yeziden im Spannungsfeld von Ethnizität und Religion" vom 22. Mai 1997, S. 34 ff.; Prof Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17 September 1996 an das OVG Niedersachsen).

(2) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Tatsachengericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Die Angaben müssen dabei aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11 /08 -, NVwZ 2009, 1237).

Die Kammer hat nach diesen Maßgaben eine umfassende Auswertung der vorliegenden neueren Informationen zur Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe vorgenommen. [...]

Der Lagebericht Syrien vom 9, Juli 2009 geht - nach wie vor - davon aus, dass die Zahl der yezidischen Bevölkerung zwischen 4.000 und 12.000 Personen schwankt, die Zahl aber aufgrund des starken Auswanderungsdrucks sinke (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9. Juli 2009).

Das Yezidische Forum e.V. in Oldenburg gibt in seiner "Stellungnahme zur Situation der Yeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung" an, dass die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden durch Flucht stetig geringer werde. Die Zahl sei von 2000 bis Ende 2008 von 4.093 auf 3.357 Personen gesunken (vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vom 3. Juli 2009, S. 2 und Grafik auf Seite 18; abrufbar unter www.yezidi org/fileadmin/veziden/pdf/SyrienStellungnahme pdf).

Das Yezidische Forum teilt darin mit, dass seine Bestandsaufnahme 3.357 Menschen zum Jahreswechsel 2008/09 ergeben habe, wobei es sich um eine Mindestzahl handele, d.h. deren Existenz in Syrien bestätigt sei. Nicht auszuschließen sei es, dass es - einige wenige - mehr seien. Zur Methodik wird mitgeteilt: Aufgrund der langjährigen Praxis bei der Begutachtung der Zugehörigkeit von Asylantragstellern zur yezidischen Religionsgemeinschaft verfüge man über umfangreiche Materialien über die yezidischen Siedlungsgebiete. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, in Deutschland lebende Yeziden aus diesen Gebieten in großem Umfang zu befragen. Für die Bestandsaufnahme seien jeweils mehrere ehemalige Einwohner um entsprechende Angaben gebeten worden. Diese Angaben seien abgeglichen und bei Unstimmigkeiten überprüft worden. Aktuelle Kenntnisse hätten vorzugsweise die hier lebenden Verwandten (Yezidisches Forum e V., Stellungnahme, a.a.O., S 29).

Nach Angaben des internationalen Berichts zur Religionsfreiheit des US Department of State (USDOS) von Oktober 2009 umfasse die yezidische Bevölkerungsgruppe in Syrien 30.000 Personen, wobei exakte Bevölkerungsschätzungen nach religiösen Merkmalen schwierig seien. Eine Aufteilung zwischen den verschiedenen Siedlungsgebieten wird nicht mitgeteilt (vgl. US Department of State, International Religious Freedom Report, abrufbar unter http//www state gov/g/drl/ris/irf/2009/127358.htm).

Die Minority Rights Group International (MRGI) spricht in ihrem Jahresbericht zur aktuellen Lage von Minderheiten und indigenen Völkern von Juli 2010 ebenfalls von einer 30.000 Personen umfassenden yezidischen Gemeinschaft in Syrien (vgl. State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2010, S. 193, abrufbar unter http//www. minorityrights.org/100681state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2010 html).

Das Austrian Centre for Country of Origin Documentation and Project Division & Asylum Research and Documentation (ACCORD) teilte im Mai 2010 Folgendes mit:

"Vertreterinnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation (1) gaben an, dass die Zahl der JesidInnen in Syrien rund 100.000 betrage. [...] Nach Angaben eines bekannten hochrangigen kurdischen Politikers (2) gibt es rund 100.000 jesidische KurdInnen, die in Syrien leben, besonders rund um Afrin und al-Hasaka." (ACCORD, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak), Seite 73, 21. Jänner bis 8. Februar 2010, abrufbar unter www.roteskreuz.at/accord).

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien kritisiert in seiner Stellungnahme für das Bundesasylamt der Republik Österreich vom 19. Mai 2010 die Erhebung und die vom Yezidischen Forum e.V. genannten Zahlen und teilt mit:

"Unserer Auffassung nach ist es völlig unmöglich, auf die letzte Ziffer genau anzugeben, wie viele Yeziden etwa in einer Kleinstadt wie al-Khataniya leben - selbst für einzelne Dörfer ist dies extrem schwierig. Bestenfalls möglich sind ungefähre Angaben der dort lebenden Familien, jedenfalls dann, wenn nicht ein Team von Interviewern von Haus zu Haus geht, um sämtliche Yeziden zu zählen. Im Übrigen finden sich in dem Gutachten nicht nur keine Angaben zur Anzahl der Yeziden in den einzelnen Dörfern, sondern nicht einmal Angaben zu den in den einzelnen Regionen lebenden Yeziden. Dem Leser wird allein die Zahl 3.357 vorgehalten, ohne eine einzige weitere Angabe zur Verteilung der Yeziden. Die Zahlenangaben sind mithin nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern legen den Verdacht nahe, dass überhaupt keine seriöse Forschung angestellt wurde, um sie zu erheben. Die Rechnung der Autoren, der zufolge es überproportional viele Morde an Yeziden in Syrien gibt, basiert folglich auf einer höchst fragwürdigen Liste von Übergriffen sowie einer komplett unseriösen Gesamtzahl von Yeziden. [...]. Tatsächlich suggeriert das Yezidische Forum Exaktheit, wo es keine Exaktheit geben kann. Es gibt in Syrien keine verlässlichen Erhebungen zur Zahl der dort lebenden Yeziden oder anderer Minderheiten - etwa der Kurden- im Allgemeinen. Aktuellen Forschungen aus Syrien zufolge gibt es dort zwischen 45.000 und 50.000 Yeziden - davon 20.000 bis 25.000 in al-Hasaka und 25.000 in Afrin. [...]

Im Gegensatz zum Yezidischen Forum präsentiert der Autor unter Angabe diverser Quellen eine ausführliche Übersicht, in welchen Dörfern in der Provinz al-Hasaka und in der Region Afrin wie viele yezidische Familien leben. [...]

Eine andere Quelle geht von circa 10.000 Yeziden in der Region Afrin (ohne Aleppo) aus. [...]

Auch dieser Autor bezieht seine Angaben aus Vor-Ort-Besuchen sowie Interviews mit yezidischen Würdenträgern aus Afrin. Angesichts der Tatsache, dass es in Syrien keine offiziellen Angaben zur yezidischen Bevölkerung gibt, können all diese Angaben bestenfalls Näherungswerte sein, Betrachtet man sämtliche Zahlenangaben als gleichwertig - was im Fall der oben beschriebenen Mängel bei der Erhebung durch das Yezidische Forum freilich schwer fällt - ergibt sich vor allem eines: Das vorliegende Zahlenmaterial ist viel zu unsicher, als dass auf eine überproportionale Tötung von Yeziden in Syrien rückgeschlossen werden könnte." (vgl Europäisches Zentrum für Kurdische Studien (EZKS), Stellungnahme für das Bundesasylamt der Republik Österreich vom 19. Mai 2010, Seiten 5/6).

Die Kammer nimmt unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtbetrachtung an, dass es derzeit im Nordosten Syriens in der Region al-Hasaka noch mindestens die seitens des Yezidischen Forums genannte Zahl von 3.357 Yeziden gibt. Allerdings ist diese Zahl nach eigenen Angaben des Yezidischen Forums als Mindestzahl zu verstehen. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass das Yezidische Forum eine Exilorganisation ist, deren vorrangiges Ziel darin liegt, sich für die Belange der yezidischen Flüchtlinge einzusetzen.

Nach den oben wiedergegebenen Berichten geht die Kammer allerdings davon aus, dass noch deutlich mehr Yeziden in der Region al-Hasaka leben als bisher angenommen. Die Zahl dürfte eher im Bereich von 20.000 bis 25.000 Yeziden liegen. Dies ergibt sich zunächst aus der detaillierten Stellungnahme des EZKS. Darin wird die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden aufgeschlüsselt nach den Regionen al-Hasaka und Afrin dargestellt mit etwa 20.000 bis 25.000 Yeziden in der Region al-Hasaka und 25.000 Yeziden in der Region Afrin. Diese Angaben beruhen ausweislich der in den Fußnoten angegebenen Quellennachweise auf Angaben eines Führers der Yeziden und weiterer vor Ort befragter Yeziden. Zudem wurde unter Angabe diverser Quellen eine ausführliche Übersicht gegeben, in welchen Dörfern in der Provinz al-Hasaka und in der Region Afrin wie viele yezidische Familien leben. Die Zahlen erscheinen der Kammer vor diesem Hintergrund glaubhaft.

Die im Bericht von ACCORD dargestellten Zahlen, wonach sowohl Vertreterinnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation wie auch ein hochrangiger kurdischer Politiker angeben, dass die Zahl der Jesidinnen in Syrien rund 100.000 betrage, dürften angesichts der weiteren verfügbaren Angaben hingegen zu hoch gegriffen sein. Sie werden trotz Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 25. Mai 2010 auch nicht in der weiteren Auskunft vom 31. August 2010 weiter erläutert oder belegt.

Die Kammer geht auf dieser Tatsachengrundlage für die weitere Betrachtung davon aus, dass eine Zahl von 20.000 bis 25.000 Yeziden in der Region al-Hasaka plausibel und aufgrund der Angaben von in Syrien lebenden Yeziden glaubhaft erscheint.

(3) Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen [...]

(4) Schutz von staatlichen Stellen oder staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen

Das Gericht geht unter Zugrundlegung der genannten Vorfälle zu Gunsten der Kläger davon aus, dass gegen die geschilderten Straftaten Schutz weder von staatlichen Stellen (noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen) erlangt werden konnte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Yezidische Forum führt in seiner Stellungnahme aus:

"Der syrische Staat gewährt den Yeziden keinerlei Schutz. Der Status der Yeziden ist mit dem anderer Minderheiten nicht vergleichbar. Es kommt hinzu, dass mit der yezidischen auch die kurdische Identität verbunden ist. Das Yezidentum hat nicht nur als Religion in früherer Zeit, sondern auch als Bestandteil der kurdischen Kultur großen Einfluss auf das Selbstverständnis der Kurden, es ist zugleich mit dem Bewusstsein der kurdischen Identität verbunden. Yeziden wurden und werden stets auch als Kurden angesehen und entsprechend deshalb ausgegrenzt. Die Vorstellung, dem syrischen Staat sei eine gewisse religiöse Toleranz zu unterstellen, weil die Präsidentenfamilie der aIevitischen Minderheit angehöre, entspricht nicht der Realität: Der syrischen Staatsführung gelten die Yeziden als verachtenswerte Minderheit, die keinen staatlichen Schutz verdient. Die Haltung der syrischen Staatsbediensteten einschließlich der Justiz und insbesondere der Polizei gegenüber den Yeziden ist von der aus dem Islam resultierenden Einstellung geprägt, wonach es sich bei ihnen um Unreine handelt. Diese Haltung ist in der islamischen Bevölkerungsmehrheit durchgängig und undifferenziert vorhanden. [...] Aus dieser Grundeinstellung erklärt sich, dass die Regierung und die Staatsorgane den Yeziden als Rechtlose behandeln. Übergriffe von Muslimen werden nicht geahndet. [...]."

Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 9. Juli 2009 aus:

"Auch wenn der straff geführte Einheitsstaat Syrien keine nicht-staatliche Gewaltausübung toleriert, ist er nicht in der Lage, aus dem genannten Vorwurf resultierende gesellschaftliche Benachteiligungen im alltäglichen Leben vollständig zu verhindern." (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, vom 9 Juli 2009).

Es ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der syrische Staat trotz bestehender umfassender Gebietsgewalt in Fällen moslemischer Übergriffe gegen die yezidische Minderheit grundsätzlich keinen Schutz gewährt (vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 21 April 1998 - 9 A 659/95 A -, juris).

Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der syrische Staat in Fällen muslimischer Übergriffe gegen die yezidische Minderheit auch gegenwärtig grundsätzlich keinen Schutz gewährt.

(5) Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale: Erheblicher Eingriff in Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie jüngst klarstellend ausgeführt:

"Bei der Prüfung, ob eine Handlung eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie darstellt, bedarf es zunächst der Feststellung, in welches Menschenrecht eingegriffen wird. Bei der Anknüpfung an eine religiöse Betätigung macht es - wie bisher - einen bedeutsamen Unterschied, ob es sich um die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit handelt oder um einen Eingriff in die Religionsfreiheit, weil dem Gläubigen eine Einschränkung oder Unterlassung seines Glaubens abverlangt wird.

Bei einem Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist nach bisheriger Rechtsprechung uneingeschränkt von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an asylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 324>). Hieran hat Art. 9 der Richtlinie nichts geändert. Nach Abs. 1 Buchst. a der Vorschrift zählen zu den grundlegenden Menschenrechten, bei denen eine schwerwiegende Verletzung stets zur Annahme einer Verfolgung führt, insbesondere die Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 EMRK auch im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes keine Abweichung zulässig ist. Zu diesen notstandsfesten Rechten gehören das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK (außer bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen), das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft nach Art. 4 Abs. 1 EMRK sowie das Verbot einer Verurteilung ohne gesetzliche Grundlage nach Art. 7 EMRK. Bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist ohne Weiteres von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, sofern der Eingriff von Art. 3 EMRK erfasst wird. In jedem Falle stellt das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. physische Freiheit ein grundlegendes Menschenrecht dar. Wird ein Eingriff in dieses Recht nicht von Art. 3 EMRK erfasst, ist eine Verfolgung anzunehmen, wenn die Verletzung des Rechts schwerwiegend im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist. Denn die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgeführten Rechte ist nicht abschließend, wie der Formulierung "insbesondere" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entnehmen ist." (BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51/07 -, NVwZ 2009, 1167).

Nach diesen Maßgaben ist bei der Prüfung, ob eine Handlung eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie darstellt, festzustellen, in welches Menschenrecht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall kommen zunächst Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit durch Übergriffe seitens muslimischer Nachbarn in Betracht.

Das Gericht hegt bereits Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Yezidischen Forums, da es keine Möglichkeit sieht, die dargestellten Fälle zu überprüfen. Selbst wenn es die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, sieht es sich nicht in der Lage, diese ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung zu machen. So kann etwa nicht beurteilt werden, ob die angegebenen Landwegnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Vorgänge in Zusammenhang mit Dekret 49 des syrischen Präsidenten stehen (vgl hierzu ausführlich Kurdwatch. Bericht 6. Juli 2010, Dekret 49 - Enteignung der kurdischen Bevölkerung?, abrufbar unter www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch _dekret49_nivisar.de.pdf).

Des weiteren erlauben die dargestellten Straftaten - ihre Richtigkeit unterstellt - überwiegend keine Rückschlüsse darauf, dass die betroffenen Yeziden gerade wegen ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen wurden. So sollen die Täter zwar überwiegend arabische Moslems gewesen sein. Allein die Tatsache, dass ein Yezide von einem Moslem angegriffen wird, bedeutet aber nicht, dass die Tat religiös motiviert gewesen ist; ebenso können völlig andere Konflikte ursächlich gewesen sein. [...]

Zudem werden die Übergriffe jedenfalls zum Teil der gewöhnlichen Schwerkriminalität zuzurechnen sein, die aus asylrechtlicher Sicht außer Betracht bleiben muss (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008, a a.O.).

Die Kammer gelangt nach umfassender Betrachtung der vorliegenden Informationen zu folgender Einschätzung: Es kann derzeit keine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit) festgestellt werden, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handeln würde.

Die Kammer lehnt es allerdings ab, im Sinne einer Quantifizierung sog. Verfolgungsschläge pro Person oder Familie auf einen bestimmten Zeitraum hochzurechnen. Dies wird der Gefährdungslage dieser zahlenmäßig kleinen Gruppe nicht gerecht. Sie berücksichtigt hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien die Frage der Verfolgungsdichte stärker auf eine qualifizierende Betrachtung abstellt, nicht in erster Linie auf rein rechnerische Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12 Juli 2005 - 1 C 22.04 -, juris).

Die Kammer stellt dabei ausdrücklich fest, dass es keine "Arithmetik des Leids" geben darf. Der Hinweis des Yezidischen Forums dürfte deshalb zutreffend sein, wonach bei verschiedenen Übergriffen mehrere Personen betroffen sein können, so etwa bei einem Angriff auf einen Familienvater, dessen gesamte Familie von dem Schlag betroffen sein wird. Die Kammer kommt aber bei einer der Bewertung zu Grunde gelegten Zahl von 20.000 bis 25.000 Yeziden in der Region al-Hasake und einer bei - insoweit als zutreffend unterstellten - Höchstzahl von 76 schweren Straftaten in neun Jahren nach wie vor nicht zu der erforderlichen Bewertung, dass Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (mittelbare Gruppenverfolgung) (im Ergebnis auch OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 A 354/09 -, OVG Niedersachsen, Urteile vom 24 März 2009 - 2 LB 643/07 -, und vom 17 Juli 2007 - 11 LB 332/03 OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 -; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 15 A 1450/04.A -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 UE 1678/03.A - unter Hinweis auf Beschluss vom 3. August 2004 - 3 UE 1370/03.A -; Bayerischer VGH, Beschluss vom B. Oktober 2003 - 19 ZB 01.30244 - sowie Urteil vom 1. September 2003 - 19 B 99.32044 -).

(6) Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale: Eingriff in die Religionsfreiheit [...]

In Anwendung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen (derzeit) nicht zu dem Ergebnis, dass Yeziden einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung wegen eines erheblichen Eingriffs in die Religionsfreiheit durch Übergriffe seitens der muslimischen Mehrheitsbevölkerung unterliegen, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich verletzt wird. Die Kammer geht dabei von folgenden Erwägungen aus:

Die Yeziden selbst sehen als religiöses Existenzminimum folgende drei Dinge an:

1. Funktionierendes Gemeindeleben unter Einhaltung der "fünf Grundpflichten" 2. Einhaltung der drei allgemeinverbindlichen Glaubensgrundsätze 3. Pflege von elementaren religiösen Bräuchen und Feierlichkeiten (vgl. Yezidisches Forum Oldenburg, unter yezidi_org/index.php.

Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Klasse ist jeder Yezide an fünf Grundsätze gebunden.

1. Anerkennung des "Meisters" (haste), gemeint ist Gott

2. Religiöse Betreuung durch einen Sheikh

3. Religiöse Betreuung durch einen Pir

4. Wahl eines Lehrers (Merebi).

5. Wahl eines Bruders bzw. einer Schwester für das Jenseits (Yar an Biraye Axrete) (vgl Yezidisches Forum Oldenburg, unter yezidi_org/138.0.html).

Das Yezidische Forum berichtet vom "Islam-Unterricht als Unterdrückungsinstrument":

"In Syrien besteht Schulpflicht bis zur sechsten Klasse der Grundschule, Religion ist Pflichtfach. Mit 16 Stunden versäumten Religionsunterrichts im Schuljahr ist auch bei sonst guten Leistungen die Versetzung nicht möglich. Für Christen, jedoch nicht für Yeziden, gibt es eine Befreiung vom islamischen Religionsunterricht. Yeziden müssen den Koran lesen und an islamischen Gebetsritualen teilnehmen. Auszusprechen ist die 112. Sure des Korans, in der die Einzigartigkeit Gottes bekräftigt und befohlen wird, ihm keinen Gott "beizugesellen". Die Grenzen der "taquyie" (Recht auf Verschweigen der Religion) sind damit überschritten. Das Nachsprechen dieser Suren ist eine Verleugnung des Tausi-Melek. Der Teilnahmezwang richtet sich gezielt gegen die yezidische Religion. Versuche von Yeziden, ihre Kinder am weniger indoktrinären christlichen Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, scheitern. Die yezidischen Kinder werden systematisch einer den politischen Zielen des Staates entsprechenden religiösen Indoktrination (OVG Lüneburg bereits 1995, 2 L 4399/93) ausgesetzt, die von Misshandlungen begleitet wird, wobei auch Gewalt von Mitschülern geduldet oder mit Wohlwollen gesehen wird. Gezielt wird die religiöse Andersartigkeit als Makel angegriffen, um die Glaubensbindung zu erschüttern. Damit geraten die Kinder in den Konflikt zwischen der Furcht, sich durch Leugnung des Glaubens eines Vergehens im Sinne ihrer Eltern und der sie umgebenden Gemeinschaft schuldig zu machen, und der Motivation, sich durch Anpassung der Bedrängnis zu entziehen. Die Eltern fürchten zu Recht, wie beschrieben, um den Bestand der Gemeinschaft, die ihre Lebensgrundlage darstellt. Dass Jugendliche zur Religion der Peiniger überwechseln, ist jedoch nicht berichtet worden. Eine gleichberechtigte Aufnahme würde auch tatsächlich nicht stattfinden. Yeziden bleiben aufgrund der Herkunft stigmatisiert." (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 25).

"Die Leugnung Gottes und seines Statthalters Tausi-Melek führt zu inneren Konflikten insbesondere bei Kindern und deren Eltern, die an der Erhaltung der Gemeinschaft ein natürliches Interesse haben, wenn sie z.B. im Religionsunterricht der syrischen Schulen das islamische Glaubensbekenntnis nachsprechen und dabei Vokabeln aussprechen müssen, die Yeziden nicht aussprechen dürfen (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3 Juli 2009, Seite 8).

Das EZKS schreibt in seiner Stellungnahme:

"So gibt es an syrischen Schulen lediglich islamischen und christlichen Religionsunterricht. Yeziden sind verpflichtet, an den muslimischen Unterweisungen teilzunehmen, die dort vergebenen Noten sind versetzungsrelevant. Zur Frage, inwiefern Yeziden gezwungen werden, in diesem Kontext Koranverse zu lernen und zu rezitieren und so gegen religiöse Gebote des Yezidentums zu verstoßen (etwa durch die Nennung des "Teufels"), lässt sich keine allgemeingültige Antwort geben. Dies dürfte von Schule zu Schule bzw. von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich sein, von einer generellen Rücksichtnahme kann nicht ausgegangen werden. Als systematisch vom Staat gefördert ist diese Art der Diskriminierung jedoch ebenfalls nicht zu bezeichnen. Allerdings stellt allein die Tatsache, dass es keinen yezidischen Religionsunterricht gibt, eine Diskriminierung dar." (vgl. EZKS, Stellungnahme vom 19. Mai 2010, Seite 9).

Das Gericht geht davon aus, dass die Pflicht zur Teilnahme am muslimischen Religionsunterricht ohne Befreiungsmöglichkeit einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Kindes und ggf. der Erziehungsberechtigten darstellt. Es kann dabei dahinstehen, ob dabei - wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert - das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich verletzt wird. Denn bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris).

Das Gericht vermag nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass im Falle der Rückkehr der Kläger nach Syrien deren Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich durch die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht verletzt würde. Dabei wird nicht verkannt, dass das Lernen und Rezitieren entsprechender Koranverse gegen yezidische Pflichten verstoßen kann. Entscheidend ist allerdings, dass nicht festgestellt werden kann, dass dies eine flächendeckende Praxis darstellte. Denn sowohl aus der Stellungnahme des Yezidischen Forums wie auch aus der Stellungnahme des EZKS ergibt sich, dass die Situation von Schule zu Schule und von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich ist. Das Yezidische Forum schildert darüber hinaus den Fall, dass eine Beschwerde beim Schulleiter dazu geführt hat, dass der betreffende Lehrer seine Strafmaßnahmen aufgegeben hat:

"Wir zitieren hierzu Chaukeddin Issa, den Autor des von uns herausgegebene Buches "Yezidentum - Religion und Leben", der selbst berichtet, im Religionsunterricht geschlagen worden zu sein:

Eines Tages während des Religionsunterrichts forderte mich der Lehrer - ein streng religiöser Araber - in der Reihenfolge der Schüler zum Lesen des Korans auf. Ich musste eine Sure vorlesen, die meinen Glauben zutiefst beleidigt und gegen unsere Religionsgebote verstößt. Ich habe mich zunächst schweigsam geweigert zu lesen. Der Lehrer fing an, mich mit seinen Handflächen zu schlagen. Zeitgleich fingen die Mitschüler verdeckt und heimlich an zu lachen. Sie wussten, dass ich kein Moslem bin. Er forderte mich erneut auf, richtig zu lesen. Ich weigerte mich erneut. Er fing an, mich erneut zu schlagen. Beim dritten Mal habe ich ihm gesagt, dass ich Yezide bin und habe dadurch gehofft, dass er mit den Schlägen aufhört. Erst nach Intervention des Schulrektors hat er mit seinen Strafmaßnahmen aufgehört." (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 9).

Soweit in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vorgetragen wird, dass yezidische Ehepaare nach islamischem Ritus heiraten müssen (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 9) wird dies in der Stellungnahme des EZKS nur teilweise bestätigt. Dort heißt es:

"Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht ist Voraussetzung für die Registrierung einer Ehe im Zivilregister - nicht nur für Muslime, sondern auch für Yeziden. Sie gelten in diesem Sinne als Muslime, ihre Religion wird nicht als eigenständig anerkannt. Christen hingegen müssen ihre Ehen nicht vor den Scharia-Gerichten schließen - für die religiösen Eheschließungen dieser Gruppe sind kirchliche Institutionen zuständig. Einem yezidischen Informanten aus Afrin zufolge werden zudem in Erfin Ehen nicht vom Zivilregister registriert, wenn die Betroffenen darauf bestehen, dass als Religionszugehörigkeit "yezidisch" eingetragen wird. [...] In der Provinz al-Hasaka hingegen ist es einem weiteren yezidischen Informanten zufolge üblich, dass zumindest bei Eheschließungen zwischen Yeziden vor den Sharia-Gerichten die yezidische Religionszugehörigkeit in die Eheurkunde eingetragen wird. [...] Auch über etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung von Ehen im Zivilregister liegen uns hinsichtlich der Provinz al-Hasaka keine Informationen vor."

Diese Angaben, die sich ausweislich der entsprechenden Fußnote auf eine Auskunft eines yezidischen Rechtsanwaltes aus al-Hasaka beziehen, sprechen dagegen, dass Yeziden flächendeckend mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Heirat nach islamischem Ritus gezwungen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass es im Einzelfall nicht zuletzt aufgrund der hohen Analphabetenrate und mangelnden Kenntnissen der arabischen Sprache (Yezidisches Forum, Stellungnahme, Seite 25) in der Praxis zu Problemen kommen kann. Diese sind allerdings nicht relevant im Sinne des Flüchtlingsschutzes.

Ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht entscheidungserheblich ist die Eintragung "Islam" als Religionszugehörigkeit in Papieren und damit unmittelbar die Eheschließung. Das Yezidische Forum trägt hierzu vor:

"Die Haltung der Staatsorgane gegenüber der Minderheit hat Tradition. Ein Beispiel: Während der Volkszählung von 1962 in der Provinz al-Hassake haben die Beamten nicht selten absichtlich die Formulare der Yeziden verfälscht, indem sie unter "Religionszugehörigkeit" "Muslim" eintrug. Mangels Kenntnis der arabischen Schrift blieb den Yeziden dies zunächst verborgen. Der Versuch, den Eintrag später zu korrigieren, scheiterte jedoch an den gesetzlichen Vorschriften, wonach entsprechende urkundliche Beweise gefordert werden, und wurde somit zur Falle: Weil die Yeziden den schriftlichen Beweis nicht antreten konnten, wurde ihnen vorgehalten, sie wollten konvertieren. Ein solcher Abfall vom Islam ist verboten und strafbar. Das Gericht stellte in solchen Fällen per Beschluss fest, die Antragsteller seien Muslime, die zur einen anderen Religion konvertieren wollten. Der Vorhalt, sie gehörten bereits einer anderen Religion an und hätten dies durch Meidung islamischer Riten und Bekenntnisse bereits zum Ausdruck gebracht, half nicht. Ein gescheiterter Korrekturversuch ist hier bekannt. Der Yezide F. legte den Beamten einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor, das seinen verstorbenen Vater als Yeziden auswies. Antrag und Klage wurden abgelehnt. Die Berufung gegen die Ablehnung vom 26.10.1998 scheiterte bei der 1. Kammer des Zivil-Berufungsgerichts in Hassake am 25.05.1999 endgültig. Bemerkenswert ist, dass solche Beschlüsse von Zivilgerichten gefasst werden, nicht von den für islamisches Recht zuständigen Gerichten. Dies ist allerdings in der Struktur der Gesetze bereits vorgegeben. Ein Beispiel: In § 305 des syrischen Familienrechts heißt es: "Falls für einen bestimmten Fall keinen Gesetzestext existiert, so wird auf die Regelung nach der hanafitischen Schule zurückgegriffen."

Nach der hanafitischen Auffassung der Ridda (Apostasie) wird der Abtrünnige mehrfach bestraft. In vielen Fällen wird er mit dem Tod bestraft und sein Eigentum beschlagnahmt. Ein Vorgehen gegen die Yeziden ist somit jederzeit ohne Rechtsverletzung möglich.

Ein weiteres Beispiel: Der Großmufti in Al-Hassake lässt yezidische Mädchen in den Personalregistern teilweise als Muslime eintragen. Wenn sie später heiraten wollen, muss der Partner folgerichtig vor dem Familiengericht zum Islam konvertieren. In § 48, Absatz 2 des syrischen Personenstandsgesetzes heißt es, "die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einen Andersgläubigen ist nichtig". Die Nachkommen der Ehepartner würden nicht registriert.

Die Konversion ist kein einfacher Vorgang. Vielmehr muss sich der Betroffene vor dem Mufti in der Anwesenheit von zwei volljährigen muslimischen Zeugen zum Islam bekennen. Danach wird der Fall zur Stellungnahme an den für politische Sicherheit zuständigen Dienst überwiesen, zum Gouverneur der Provinz weitergeleitet und - nach Zustimmung - bescheinigt und öffentlich bekannt gemacht.

Bürokraten-Taktik findet sich auch in folgender Form: Die vom syrischen Ministerium für Erziehung ausgestellten Prüfungsausweise der yezidischen Schüler verzeichnen "Islam" als Religion, ebenso die Ausweise bei Ableistung des Militärdienstes, nicht aber die Personenstandsregister, so dass die Eintragungen nach Belieben für ungültig erklärt werden können, was den Verlust aller Rechte und Besitz- oder Erbansprüche nach sich zieht. In § 264, Absatz b der Personenstandsangelegenheiten heißt es: "Bei unterschiedlichen oder widersprüchlichen Angaben im Bezug auf die Religionszugehörigkeit wird der Betroffene von der Erbschaft ausgeschlossen", Die Zivilgerichte weigern sich, falsche Einträge in den Personenstandsregistern zu korrigieren, weil dies Unterstützung für Häresie wäre."

Das Gericht ist der Ansicht, dass hierin kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liegt. Die geschilderten Probleme dürften - sofern sie in der Sache zutreffen - überwiegend in der hohen Analphabetenrate und mangelnden Kenntnissen der arabischen Sprache begründet sein, die dazu führen können, dass die Betroffenen mit staatlicher Bürokratie überfordert sein können. Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liegt hierin allerdings nicht begründet.

Eine fehlende geistliche Betreuung der Muriden durch Scheichs und Pirs stellt ebenfalls keinen Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit dar.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt aus:

"Die Religion regelt zudem das Sozialverhalten innerhalb der lokalen Gemeinschaft und bestimmt die hierarchischen Beziehungen innerhalb der Sozialorganisation. Im familiären und öffentlichen Leben sind jedem Yezidi bestimmte Rollen zugewiesen. Die Glaubensgemeinschaft der Yezidi ist in die Kasten der Kleriker und der Laien getrennt. An der Spitze einer lokalen Gemeinschaft steht ein Emir (Mir). Dieser muss seine Schützlinge, die Laien, an ihre religiösen Verpflichtungen erinnern, um das Yeziditum zu bewahren. Neben der religiösen Funktion übernimmt er aber auch soziale Aufgaben. So wird er bei familiären Problemen als Vertrauensmann eingeschaltet, tritt als Vermittler zwischen verfeindeten Familien auf und spendet Trost bei Trauer. In Fürstenfamilien bestimmen oft auch Frauen die Politik der lokalen Gemeinschaft." (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Verfolgung der Yezidi in Syrien, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Juni2003).

Das Yezidische Forum trägt hierzu vor:

"Die seinerzeit vom VG Magdeburg angesprochene Frage, ob das religiöse Existenzminimum im Sinne der geistlichen Betreuung durch Sheikhs, Pire und Peshimame gewährleistet ist, lässt sich auch heute mit einem klaren Nein beantworten.

Mit der Zahl der Yeziden nimmt auch die der geistlichen Familien ab. Die Zuordnung der Sheikh-Familien zu den Laien-Familien (Muriden) ist grenzübergreifend, sie lässt sich in Syrien nicht aufrechterhalten. Es ist auch nicht jeder Angehörige einer Sheikh-Familie befähigt, religiöse Aufgaben zu übernehmen. Das System ist nicht mit dem christlicher Gemeinden vergleichbar, die einen personellen Austausch nach einiger Zeit sogar für wünschenswert halten. Es besteht prinzipiell eine feste Zuordnung, die nur in Notfällen geändert werden kann. Eine Besserstellung oder irgendeine Rücksichtnahme auf die geistlichen Aufgaben der Sheikh- und Pir-Familien gibt es in Syrien ebenso wenig wie in anderen Herkunftsländern. Sie sind unterschiedslos Repressionen ausgesetzt wie die Muriden und suchen den Ausweg in der Flucht." (Yezidisches Forum, Stellungnahme, Seite 18).

Die dargestellte Abwanderung dürfte auf der eigenen Willensentscheidung der Priesterfamilien beruhen und damit flüchtlingsrechtlich unerheblich sein (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008, a.a.O.).

Schließlich kommt das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit auch nicht deshalb vorliegt, weil die Yeziden in der Region Hasake ihre religiösen Feste und Riten nicht feiern könnten.

Das Yezidische Forum trägt in seiner Stellungnahme vor, die öffentliche Ausübung des yezidischen Glaubens in Form von gemeinsamen Festen auf größerem Raum sei in Syrien nicht möglich (Yezidisches Forum, Stellungnahme, Seite 18).

Dem stehen in dieser Allgemeinheit die Angaben des Klägers zu 1 sowie die Stellungnahme des EZKS entgegen.

Der aus dem Dorf Tolko stammende Kläger zu 1 - hat in der Anhörung vor der Kammer angegeben, dass die Yeziden das Mittwochfest am Staudamm gefeiert hätten. Soweit er angegeben hat, sie seien dabei durch muslimische Jugendliche gestört worden, hat dies flüchtlingsrechtlich außer Betracht zu bleiben, da nicht erkennbar ist, dass gerade die Ausübung einer yezidischen Feier gestört werden sollte. Auch das zweite Fest im Dezember hätten sie gefeiert. Zu diesem Fest werde ein Tier geschlachtet und es gebe Bonbons. Man besuche sich gegenseitig. Zudem feiere man auch bei Trauerfeiern und Hochzeitsfeiern.

Das EZKS gibt in seiner Stellungnahme folgende Informationen:

"Es gibt keine Gesetze oder Dekrete, die das Feiern yezidischer Feste in Syrien grundsätzlich einschränken würden. Da es sich bei den Yeziden in Syrien ausschließlich um Kurden handelt, besteht bei yezidischen Feierlichkeiten jedoch grundsätzlich die Gefahr, dass sie von staatlicher Seite als Ausdruck kurdischer Identität interpretiert werden und aus diesem Grund Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen.

Unabhängig davon werden sowohl in Afrin als auch in al-Hasaka yezidische Feste öffentlich gefeiert. Einem aus Afrin stammenden yezidischen Informanten zufolge konnten Yeziden in den letzten Jahren ihre Feierlichkeiten begehen und ihre in Afrin befindlichen Heiligtümer besuchen. [...] Einem weiteren, ebenfalls aus Afrin stammenden yezidischen Informanten nach wird seit circa acht bis neun Jahren im Dorf Castal Cindo öffentlich der "Rote Mittwoch" (carjema sor), das yezidische Neujahrsfest, das am ersten Mittwoch im April stattfindet, gefeiert. Es wird eine Bühne aufgebaut, verschiedene Scheichs kommen und rezitieren religiöse Texte, es wird Musik gespielt und getanzt. Filme der Feier in Castal Cindo aus dem Jahr 2009 sind auf youtube einsehbar. [...] Im letzten Jahr, 2009, wurde der "Rote Mittwoch" auch im Dorf Ein Dareb gefeiert. Etwa 1.000 Leute sollen an den Feierlichkeiten teilgenommen haben, wobei Angehörige der Sicherheitsdienste die Feiernden aufgefordert haben sollen, im nächsten Jahr in ihren Dörfern und nicht zentral zu feiern. [...] Unklar ist, ob dies mit dem yezidischen oder kurdischen Charakter des Festes zusammenhing oder möglicherweise damit, dass eine der illegalen kurdischen Parteien in die Organisation des Festes involviert war. Zumindest die PKK-nahe PYD (Partei der Demokratischen Union) scheint teilweise in die Organisation yezidischer Feste in Afrin involviert zu sein, hierfür spricht eine Erklärung der PYD zum "Roten Mittwoch" in Castal Cinso aus dem Jahr 2008. [...] Öffentlich zu feiern hat in Afrin eine lange Tradition. So heißt es in der bereits weiter oben zitierten Studie von Mihemed E. Eli: "Am Tag des Roten Mittwoch besuchen die Yezidi ihre Sheichs, gehen in die Natur und feiern ihr Fest. Bis vor zwanzig Jahren wurde im Monat April auf klassische Weise gefeiert. Man besuchte die Heiligtümer, Essen wurde verteilt und zu Def und Zirna [Musikinstrumente] wurde getanzt. Heute wird groß vor dem Heiligtum Sheikh Berket, Paerse Xatune und Celxane gefeiert." [...] Allerdings soll den Yeziden im letzten Jahr (2009) der Zugang zu einem der Heiligtümer - Sheikh Berket - von Sicherheitskräften verwehrt worden sein. [...] Diese Information deckt sich mit Hinweisen, die die Gutachterin im Juli 2010 in einem Interview zur Lage der Yeziden in Afrin erhalten hat. [...]

Auch in der Provinz al-Hasaka werden verschiedenste yezidische Feste an unterschiedlichen Orten öffentlich gefeiert. Dies bestätigte uns ein yezidischer Rechtsanwalt aus al-Hasaka. [...] Die Feiern mit Tanz und Musik ähneln generell den öffentlichen Newroz-Feierlichkeiten. Unser Informant erklärte, dass lediglich die konservativen Yeziden es vorzögen, an Feiertagen zu Hause zu bleiben bzw. das öffentliche Feiern explizit ablehnen. Auf youtube findet sich ein Video, dass die yezidischen Feierlichkeiten im Dorf Otilca in al-Hasaka aus Anlass des "Roten Mittwochs" im Jahr 2008 zeigt.[ ... ]Auf den Filmen ist zu sehen bzw. zu hören, dass die kurdische Nationalhymne gespielt wird und eine Kindergruppe yezidische Qawl (religiöse Texte) vorträgt. Im Hintergrund sind an einem Pfosten das Bild von Hafiz al-Assad sowie eine syrische Fahne aufgehängt.

All dies zeigt, dass es zwar vereinzelt Schwierigkeiten bei der öffentlichen Durchführung yezidischer Feste gibt, dies jedoch nicht bedeutet, dass diese grundsätzlich verboten würden oder nicht gefeiert werden könnten, sei es aufgrund staatlicher Bestimmung oder Angriffen von Muslimen. Zudem sind die auftretenden Schwierigkeiten unserer Einschätzung nach nicht in spezifischer Weise daran gebunden, dass es sich um yezidische Feste handelt. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitskräfte weniger empfindlich auf die öffentliche Zur-Schau-Stellung yezidischer Identität reagieren als auf den Ausdruck explizit kurdischer Identität - wobei auch im letzten Fall eine Rolle spielt, inwiefern diese politisch aufgeladen ist. So ist es etwa nicht grundsätzlich unmöglich, auf kurdischen Hochzeiten kurdische Musik zu spielen (obgleich es entsprechende Dekrete gibt) - dies geschieht häufig. Problematisch wird es jedoch, wenn die gesungenen Lieder politische (oder als politisch interpretierte) Inhalte haben. Dies entspricht auch der Einschätzung unseres aus al-Hasaka stammenden yezidischen Respondenten. [...] Es ist somit offensichtlich, dass die Aussage des Yezidischen Forums, dass die "öffentliche Ausübung des yezidischen Glaubens in Form von gemeinsamen Festen auf größerem Raum [... ] in Syrien nicht möglich" ist [...] nicht den Tatsachen entspricht."

Das Gericht hält diese detaillierten Ausführungen, die auf Angaben von Yeziden vor Ort beruhen, für glaubhaft. Es ist auch nach diesen Ausführungen plausibel, dass der syrische Staat weniger die yezidische Religionsausübung als vielmehr politische Bestrebungen in der kurdischen Bevölkerung kontrolliert und überwacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass Yeziden in der Region Hasake im Grundsatz ihre Religion leben und in gewissem Umfang auch öffentlich feiern können. [...]

1) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Absätze 3 und 7 Satz 2 sind vorliegend nicht einschlägig. Maßstab ist auch vorliegend derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A).

 

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Eine abschiebungsschutzbegründende Gefährdung besteht für die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb, weil nach Syrien abgeschobene Personen dort nach ihrer Rückkehr vorübergehend festgehalten und befragt oder verhört würden. Die Möglichkeit von Schikanen durch syrische Behörden bei der Wiedereinreise ist seit langem bekannt.

Auch nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsabkommens vom 25. Juli 2008 (BGBl. II S. 811) Anfang des Jahres 2009 bestehen trotz der jüngsten Erkenntnisse zu den Fällen der Inhaftierung rückgeführter Syrer, die für eine gewisse "Wahllosigkeit" und Unkalkulierbarkeit des Vorgehens der syrischen Stellen sprechen, keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung aller nach Syrien zurückzuführenden Personen (vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 15. April 2010 - 14 A 237/10.A - und vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -, OVG Saarland, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 A 121/10 -, VG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2010 - 2 K 273/09 -; VG Regensburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - RO 6 K 10.30017 -, VG Bayreuth, Urteil vom 29 April 2010 - B 3 K 08.30084 -; VG Osnabrück, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 A 22/10 -).

Die Kammer geht allerdings nach umfassender Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles. Die Kammer stützt sich dabei auf folgende Informationen:

Das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten schon seit Jahren von einer nicht auszuschließenden Gefahr der Inhaftierung von Rückkehrern nach Syrien. Nach den Lageberichten vom 5. Mai 2008 und vom 9. Juni 2009 werden zurückgeführte Personen bei einer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich danach über mehrere Stunden hinziehen. In manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten werden, was selten länger als zwei Wochen dauere (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9. Juli 2009, OVG Saarland, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 A 121/10 -; VG Osnabrück, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 A 22/10 -). [...]